Gesetzestext

 

1Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 44 S. 1 bestimmt, dass der Anwalt seine "Vergütung" für Tätigkeiten in Beratungshilfesachen nur aus der Landeskasse erhält. Die Gebühren ergeben sich aus VV 2501 ff., die Auslagen aus VV 7000 ff. Die Beratungshilfegebühren bleiben deutlich hinter den Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten eines Wahlanwalts zurück. Die Kürzung des gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsanspruchs im Vergleich zum Vergütungsanspruch des Wahlanwalts ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden.[1] Die Kürzung lässt sich verfassungsrechtlich auf das Profitieren des Rechtsanwalts von einem verlässlichen Vergütungsschuldner sowie auf das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen stützen.[2]

§ 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Ratsuchende schuldet.

Zu der Beratungshilfevergütung siehe VV Vor 2.5 Rdn 24 ff. und bei der Kommentierung der VV 2500 ff.

B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Rechtsanwalt

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 44 ist unmittelbar für den Rechtsanwalt anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1).

2. Vertreter des Rechtsanwalts

 

Rz. 3

Gewährt der Rechtsanwalt die Beratungshilfe nicht persönlich, sondern wird für ihn ein Vertreter tätig, so steht ihm die Vergütung aus der Staatskasse grundsätzlich nur dann zu, wenn es sich um eine der in § 5 genannten Personen handelt.[3] Wird die Beratungshilfe durch eine andere Person gewährt, so soll dem Anwalt kein Anspruch gegen die Landeskasse zustehen.[4] Diese Auslegung dürfte allerdings zu eng sein. Auch dann, wenn im Büro des Rechtsanwalts die Beratung durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter gewährt wird, löst dies einen Anspruch gegen die Landeskasse aus.[5] Jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsuchende nur beraten lässt, also wenn er sich nicht auch nach außen hin vertreten lässt, muss eine entsprechend qualifizierte Beratung durch einen Mitarbeiter als ausreichend angesehen werden. Es wäre nicht einzusehen, dass qualifizierte Hilfspersonen nicht in der Lage sein sollen, eine ordnungsgemäße Beratung durchzuführen, wenn dies nach § 3 Abs. 2 BerHG auch schon unmittelbar durch den Rechtspfleger am Amtsgericht geschehen kann. Soweit die Beratungshilfe sich auf eine Vertretung nach außen hin erstreckt, mag es sich anders verhalten.

[3] Vgl. BGH 27.4.2004 – VI ZB 64/03, NJW-RR 2004, 1143 zur Wahlanwaltsvergütung eines Assessors, der beim Rechtsanwalt angestellt ist und seine Zulassung betreibt; vgl. noch OLG Düsseldorf 13.11.2007 – I-10 W 33/07, RVGreport 2008, 216 zum Vergütungsanspruch einer anerkannten Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung.
[4] Z.B.: Pukall in: Mayer/Kroiß, § 44 Rn 69; OLG Düsseldorf 13.11.2007 – I-10 W 33/07, RVGreport 2008, 216, zum Steuerberater bzw. einer GbR mit einem Steuerberater.
[5] AG Göttingen AnwBl 1984, 518.

3. Beratungspersonen

 

Rz. 4

Nach § 8 Abs. 1 BerHG richtet sich die Vergütung auch der nichtanwaltlichen Beratungspersonen nach dem RVG. Die Beratungspersonen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich damit gem. § 8 Abs. 1 BerHG einheitlich für alle Beratungspersonen des § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG nach den Vorschriften des RVG.[6] Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die die Vergütung unmittelbar betreffen, sondern schließt sämtliche Vorschriften des RVG zur Beratungshilfe ein, insbesondere diejenigen über die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58 RVG), den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und die Vergütungsfestsetzung (§ 55 Abs. 4 RVG).[7]

[6] Anders noch OLG Düsseldorf 13.11.2007 – I-10 W 33/07, RVGreport 2008, 216 zum Vergütungsanspruch einer anerkannten Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung.
[7] BT-Drucks 17/11472, S. 42.

II. Grundsatz: Vergütung nach den VV 2501 ff.

 

Rz. 5

Als Grundsatz spricht die Vorschrift des § 44 aus, dass der Anwalt für seine Tätigkeit in Beratungshilfesachen einen Anspruch gegen die Landeskasse nach den VV 2501 ff. erwirbt.

 

Rz. 6

Voraussetzung für einen Anspruch nach den VV 2501 ff. ist, dass dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist (§ 6 Abs. 1 BerHG) bzw. nachträglich Beratungshilfe bewilligt worden ist (§ 6 Abs. 2 BerHG).

III. Vereinbarungen bei Tätigkeiten in einer Beratungsstelle

 

Rz. 7

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Rechtsanwalt nach den VV 2501 ff. abrechnen kann, gilt nach S. 1, 2. Hs. dann, wenn

der Rechtsanwalt oder eine andere Beratungsperson die Beratungshilfe in einer Beratungsstelle gewährt hat, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet ist (§ 3 Abs. 1 S. 3 BerHG)

und

zwischen der Landesjustizverwaltung und der Beratungsstelle eine besondere Vereinbarung über die Entlohnung der beratenden Rechtsanwälte getroffen worden ist.
 

Rz. 8

Soweit eine solche Vereinbarung über ...

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