Rz. 24

In den VV 2500 ff. sind die Gebühren geregelt, die im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit für den Rechtsanwalt entstehen können. Die Gebühren VV 2501 ff. erhält der Rechtsanwalt nur aus der Landeskasse (vgl. § 44 S. 1). § 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Rechtsuchende schuldet. Die Beratungshilfegebühren aus der Landeskasse bleiben deutlich hinter den Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten eines Wahlanwalts zurück. Die Kürzung des gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsanspruchs im Vergleich zum Vergütungsanspruch des Wahlanwalts ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden.[19] Die Kürzung lässt sich verfassungsrechtlich auf das Profitieren des Rechtsanwalts von einem verlässlichen Vergütungsschuldner sowie auf das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen stützen.[20]

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