Rz. 1

Die Vorschrift des § 44 S. 1 bestimmt, dass der Anwalt seine "Vergütung" für Tätigkeiten in Beratungshilfesachen nur aus der Landeskasse erhält. Die Gebühren ergeben sich aus VV 2501 ff., die Auslagen aus VV 7000 ff. Die Beratungshilfegebühren bleiben deutlich hinter den Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten eines Wahlanwalts zurück. Die Kürzung des gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsanspruchs im Vergleich zum Vergütungsanspruch des Wahlanwalts ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden.[1] Die Kürzung lässt sich verfassungsrechtlich auf das Profitieren des Rechtsanwalts von einem verlässlichen Vergütungsschuldner sowie auf das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen stützen.[2]

§ 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Ratsuchende schuldet.

Zu der Beratungshilfevergütung siehe VV Vor 2.5 Rdn 24 ff. und bei der Kommentierung der VV 2500 ff.

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