Rz. 2

Reichen diese Zahlungen an den Anwalt hin, um seine volle Vergütung in einer Angelegenheit nach Abs. 2 abzudecken, kommt die nur subsidiäre Haftung der Staatskasse uneingeschränkt zur Geltung. Sie braucht überhaupt nicht zu leisten und kann erbrachte Leistungen zurückfordern. Wird von der Partei oder dritter Seite nur ein Teil der vollen Vergütung gezahlt, konkurrieren Anwalt und Staatskasse miteinander, wem die Zahlung vorrangig zugutekommen soll. Es stellt sich die Frage, ob die Zahlung in erster Linie auf die Grundvergütung oder auf den Unterschiedsbetrag zwischen Grundvergütung und Regelvergütung gutgeschrieben werden soll. Bei dieser Zuordnung geht es um eine ähnliche Regelungsmaterie wie bei der Anrechnungsvorschrift des § 366 BGB (vgl. auch § 225 AO).

 

Rz. 3

Für die Staatskasse ist von Interesse, ob sie durch Fremdleistungen von ihrer Schuld dem beigeordneten oder bestellten Anwalt gegenüber (teilweise) befreit wird. Ist die Gesamtforderung des Anwalts der Partei gegenüber höher als ihr gegenüber (vgl. § 49 Rdn 9 ff.), so stellt sich im Rahmen des Dreiecksverhältnisses Anwalt – Partei – Staat ihre Verpflichtung vergleichbar der einer Teilbürgschaft dar (vgl. § 45 Rdn 7). Das Bestreben der Staatskasse liefe darauf hinaus, jede Teilerfüllung auf ihren Haftungsanteil anzurechnen. Der Gesetzgeber ist den entgegengesetzten Weg gegangen. Er hält sich – ebenso wie bei § 366 Abs. 2 BGB – strikt an den Gedanken des Gläubigerschutzes, indem die Zahlungseingänge bei dem Anwalt zunächst dem einredebehafteten (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) oder nicht abgesicherten Teil der Forderung und zuletzt dem sicheren Teil, für den die Staatskasse haftet, gutgeschrieben werden.

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