Das Wichtigste in Kürze:

1. Die mit der Vernehmung von Zeugen zusammenhängenden Fragen sind von erheblicher praktischer Bedeutung.
2. Bei der richterlichen Vernehmung ist dem Verteidiger die Anwesenheit gem. § 168c Abs. 2 gestattet.
3. Bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen ist auch dem Beschuldigten gem. § 168c Abs. 2 die Anwesenheit grds. gestattet.
4. Daneben kann auch noch anderen Personen ein Anwesenheitsrecht zustehen.
5. Bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen ist § 241a zu beachten.
6. Für die Verwertung der richterlichen Vernehmung von Zeugen im EV können sich BVV ergeben.
7. Der Rechtsanwalt erhält für seine Teilnahme an einer richterlichen Zeugenvernehmung im EV eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG.
 

Rdn 4030

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Vernehmung von Zeugen, Allgemeines, Teil V Rdn 4796, und bei → Beweisverwertungsverbote, Allgemeines, Teil B Rdn 1287, bei → Polizeiliche Vernehmung, Beschuldigter, Allgemeines, Teil P Rdn 3708, bei → Vernehmungen, Allgemeines, Teil V Rdn 4722, bei → Videovernehmung im Ermittlungsverfahren, Teil V Rdn 5132, sowie bei den weiteren u.a. Stichworten.

 

Rdn 4031

1. Die richterliche Vernehmung von Zeugen ist im Strafverfahren von erheblicher Bedeutung. Das liegt vor allem daran, dass die Inhalte richterlicher Zeugenvernehmungen – anders als diejenigen polizeilicher Vernehmungen, § 252 – durch Vernehmung der richterlichen Verhörsperson in die HV eingeführt werden können, wenn der richterlich vernommene Zeuge hier die Aussage verweigert/von einem ZVR Gebrauch macht (→ Polizeiliche Vernehmung, Zeugen, Teil P Rdn 3832, und Burhoff, HV, Rn 3591 ff.). Der Verteidiger muss sich daher rechtzeitig mit den sich bei einer richterlichen Vernehmung von Zeugen stellenden Fragen befassen.

 

☆ Nach der durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) in den Katalog des § 140 Abs. 1 aufgenommenen Nr. 10 (zuvor geregelt in § 141 Abs. 3 S. 4 a.F.) liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist und die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. Davon sind alle Fälle der richterlichen ­Vernehmung erfasst, also auch die der richterlichen Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelh. →  Pflichtverteidiger , Beiordnung wegen richterlicher Vernehmung , Teil P Rdn  3460 , m.w.N., u. Teil R Rdn  4043 )."Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) in den Katalog des § 140 Abs. 1 aufgenommenen Nr. 10 (zuvor geregelt in § 141 Abs. 3 S. 4 a.F.) liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist und die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint. Davon sind alle Fälle der richterlichen ­Vernehmung erfasst, also auch die der richterlichen Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelh. → Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen richterlicher Vernehmung, Teil P Rdn 3460, m.w.N., u. Teil R Rdn 4043).

 

Rdn 4032

2. Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen ist dem Verteidiger gem. § 168c Abs. 2 S. 1 die Anwesenheit gestattet. Dazu gilt:

 

Rdn 4033

a) Von dem Vernehmungstermin wird der Verteidiger nach § 168c Abs. 5 S. 1 benachrichtigt. Dazu und zu den Fragen der Terminsverlegung gelten zunächst die Ausführungen bei → Polizeiliche Vernehmung, Beschuldigter, Anwesenheitsrechte, Teil P Rdn 4016 ff., und bei → Richterliche Vernehmung, Beschuldigter, Teil R Rdn 4009, entsprechend (wegen eines BVV s. Teil R Rdn 4051; zu allem Widmaier, S. 185 ff.). Der Verteidiger ist auch dann von der richterlichen Vernehmung eines Zeugen zu benachrichtigen, wenn die StA die Akten dem AG zunächst zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen zuleitet und gleichzeitig verfügt, "danach" eine Person "als Beschuldigten verantwortlich zu vernehmen". Diese Person ist dann im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen bereits Beschuldigter mit der Folge, dass sie und ihr Verteidiger deshalb vom Vernehmungstermin zu benachrichtigen sind (BGH StV 1985, 398).

 

☆ Die Pflicht zur Benachrichtigung des Verteidigers ist unabhängig von der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich des Beschuldigten , dem ebenfalls ein Anwesenheitsrecht zusteht (s.u. Teil R Rdn  4037 ). Die Benachrichtigung des Verteidigers darf i.Ü. nicht schon aus Gründen unterlassen werden, die allein in der Person des Beschuldigten liegen (BGHSt, 29, 1, 4; LR- Erb , § 168c Rn 43).Benachrichtigung des Verteidigers ist unabhängig von der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich des Beschuldigten, dem ebenfalls ein Anwesenheitsrecht zusteht (s.u. Teil R Rdn 4037). Die Benachrichtigung des Verteidigers darf i.Ü. nicht schon aus Gründen unterlassen werden, die allein in der Person des Beschuldigten liegen (BGHSt, 29, 1, 4; LR-Erb, § 168c Rn 43).

Der Verteidiger kann auch nicht – wie der Beschuldigte nach § 168c Abs. 3 – vom Vernehmungste...

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