Das Wichtigste in Kürze:
1. | Nach dem sog. ZSchG ist der Einsatz von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Vernehmungen und die Bild-Ton-Direktübertragung eines Teils der strafrechtlichen HV in einen anderen Raum als den Sitzungssaal erlaubt. |
2. | § 58a Abs. 1 regelt – wie eine Generalklausel – allgemein die Zulässigkeit der Aufzeichnung von Vernehmungen eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger. |
3. | § 58a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gestattet fakultativ grds. die Aufzeichnung jeder Vernehmung eines Zeugen in Bild und Ton. |
4. | § 58a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 regelt, wann eine Vernehmung aufgezeichnet werden "soll", die Aufzeichnung also im Regelfall geboten ist. |
5. | Der neue § 58a Abs. 1 S. 3 schreibt die zwingende Bild-Ton-Aufzeichnung bei mutmaßlichen Opfern von Sexualstraftaten jeden Alters vor. |
5. | Die Zulässigkeit der Erstellung einer Aufzeichnung in Bild und Ton ist nur im Fall des Abs. 1 S. 3 von einer ausdrücklichen Einwilligung des zu Vernehmenden bzw. seines gesetzlichen Vertreters abhängig. Zuständig für die Anordnung der Videovernehmung ist der Vernehmende. |
6. | Die §§ 58b, 168e erlauben Simultanübertragungen. |
7. | Die technische Durchführung der Videovernehmung ist im Gesetz nicht geregelt. |
8. | Für den Verteidiger von erheblicher praktischer Bedeutung sind die mit der (Akten-)Einsicht in eine Aufzeichnung zusammenhängenden Fragen. Von erheblichem Belang ist darüber hinaus die Frage der (zulässigen) Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung, insbesondere in der HV, sowie ggf. schließlich auch die der Vernichtung. |
Rdn 5132
Literaturhinweise:
Ammann, Videoprotokollierung von Einvernahmen, Krim 2011, 570
Beulke, Empirische und normative Probleme neuer Medien in der Hauptverhandlung, Sonderdruck ZStW 2002, 709
Caspari, Stärkung der Opfergehörrechte im Strafverfahren? DRiZ 2011, 350
Claus, Zur Modernisierung des Strafverfahrens, NStZ 2020, 57
Detter, Audiovisuelle Vernehmung und V-Mann in der Hauptverhandlung, in: Wen schützt das Strafrecht?, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Band 29, 2006, S. 97
ders., Einige Gedanken zur audiovisuellen Vernehmung, V-Mann in der Hauptverhandlung und der Entscheidung des Bundesgerichtshof in der Sache El Motassadeq, StV 2006, 544
Deutscher, Neue Regelungen zum Opferschutz und zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren, StRR 2013, 324
Eisenberg, Referentenentwurf des BMJ "Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)" 2010, HRRS 2011, 64
Geppert, Die Vernehmung kindlicher Zeugen mittels Videotechnologie, Jura 1996, 550
Gerst, Der Zeuge auf Skype – Verteidigung mit Videotechnik, StraFo 2013, 103
Griesbaum, Der gefährdete Zeuge, NStZ 1998, 433
Helmig, Anwendbarkeit und Zweckmäßigkeit der Videotechnik zum Schutz von Zeugen vor Belastungen durch das Strafverfahren, 2000
Hofmann, Videoaufzeichnung und revisionsgerichtliche Kontrolle, NStZ 2002, 569
Janovsky, Zeugenvernehmung mit Video. Eine wirksame Maßnahme des Zeugenschutzes, Krim 1999, 453
Jung, Zeugenschutz, GA 1998, 313
Kaczynski, Was leistet justizielle Zeugenbetreuung?, NStZ 2000, 451
Kintzi, Stellung des Kindes im Strafverfahren 1. Teil: Das Kind als Opferzeuge, DRiZ 1996, 184
Krapf, Audiovisuelle Zeugenvernehmung, Durchführungsmöglichkeiten und Tipps unter besonderer Berücksichtigung der Videovernehmung im Ausland, Krim 2002, 309
Kretschmer, Einige Eckpunkte in der Entwicklung der Videoaufzeichnung von strafprozessualen Zeugenvernehmungen, JR 2006, 453
Leitner, Rechtliche Probleme von Video-Aufzeichnungen und praktische Konsequenzen für die Verteidigung, StraFo 1999, 45
ders., Videotechnik im Strafverfahren, 2012
Nelles, Der Zeuge – ein Rechtssubjekt, kein Schutzobjekt, NJ 1998, 449
Nack/Park/Brauneisen, Gesetzesvorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren durch den verstärkten Einsatz von Bild- und Tontechnik, NStZ 2011, 310
Neuhaus, Das Opferrechtsreformgesetz 2004, StV 2004, 620
Norouzi, Die audiovisuelle Vernehmung von Auslandszeugen, 2010
Pfäfflin, Schützen Videovernehmungen kindliche Zeugen vor sekundärer Traumatisierung?, StV 1997, 95
Pott, Rechtsprobleme bei der Anwendung von Videotechnologie im Strafprozess, 2003
Rieß, Zeugenschutz bei Vernehmungen im Strafverfahren, NJW 1998, 3240
ders., Das neue Zeugenschutzgesetz, insbesondere Videoaufzeichnungen von Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der HV, StraFo 1999, 1
Roth, Die strafprozessuale Videovernehmung, GSZ 2018, 62
Schlothauer, Video-Vernehmung und Zeugenschutz – Verfahrenspraktische Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung der StPO etc. (Zeugenschutzgesetz), StV 1999, 47
ders., Die audio-visuelle Haftprüfung, StV 2014, 55
Schlüchter/Greff, Zeugenschutz durch das Zeugenschutzgesetz?, Krim 1998, 530
Schöch, Erfahrungen mit der Videovernehmung nach dem Zeugenschutzgesetz, in: Festschrift für Meyer-Goßner/Schmitt, 2001, S. 365
Schünemann, Der deutsche Strafprozeß im Spannungsfeld von Zeugenschutz und materieller Wahrheit, StV 1998, 391
Seitz, Das Zeugenschutzgesetz – ZSchG, JR 1998, 309
Thomsen, Einsatzmöglichkeit der Video...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen