Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach dem sog. ZSchG ist der Einsatz von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Vernehmungen und die Bild-Ton-Direktübertragung eines Teils der strafrechtlichen HV in einen anderen Raum als den Sitzungssaal erlaubt.
2. § 58a Abs. 1 regelt – wie eine Generalklausel – allgemein die Zulässigkeit der Aufzeichnung von Vernehmungen eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger.
3. § 58a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gestattet fakultativ grds. die Aufzeichnung jeder Vernehmung eines Zeugen in Bild und Ton.
4. § 58a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 regelt, wann eine Vernehmung aufgezeichnet werden "soll", die Aufzeichnung also im Regelfall geboten ist.
5. Der neue § 58a Abs. 1 S. 3 schreibt die zwingende Bild-Ton-Aufzeichnung bei mutmaßlichen Opfern von Sexualstraftaten jeden Alters vor.
5. Die Zulässigkeit der Erstellung einer Aufzeichnung in Bild und Ton ist nur im Fall des Abs. 1 S. 3 von einer ausdrücklichen Einwilligung des zu Vernehmenden bzw. seines gesetzlichen Vertreters abhängig. Zuständig für die Anordnung der Videovernehmung ist der Vernehmende.
6. Die §§ 58b, 168e erlauben Simultanübertragungen.
7. Die technische Durchführung der Videovernehmung ist im Gesetz nicht geregelt.
8. Für den Verteidiger von erheblicher praktischer Bedeutung sind die mit der (Akten-)Einsicht in eine Aufzeichnung zusammenhängenden Fragen. Von erheblichem Belang ist darüber hinaus die Frage der (zulässigen) Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung, insbesondere in der HV, sowie ggf. schließlich auch die der Vernichtung.
 

Rdn 5132

 

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