Rn 6

Die Auskunftspflicht umfasst in erster Linie bereits bezogene Versorgungsleistungen und die erworbenen Anwartschaften, soweit sie von § 2 erfasst werden. Hierbei haben die auskunftsverpflichteten Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben die Auskunft auf Verlangen mittels eines mit Belegen versehenen Bestandsverzeichnisses (IV iVm §§ 1605 I 2 und 3, 260, 261 BGB) zu erteilen. Erforderlichenfalls kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Der gesetzliche Rentenversicherer händigt jährlich eine Renteninformation (§ 109 SGB VI) aus. IÜ stellt er die Versicherungsverläufe und auf Antrag auch Auskünfte über die Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften zur Verfügung (§ 74 SGB X). Entspr Auskünfte erteilen die Träger der Alterssicherung der Landwirte (§ 49 II, III ALG) und der Beamten- und Soldatenversorgung (§§ 49 X BeamtVG, § 46 VIII SVG). In der privaten und betrieblichen Altersversorgung ist Auskunft zu erteilen über deren Ausgestaltung, Verfestigung (vgl § 19 II Nr 1) und die (künftige) Höhe der Versorgungsleistungen. Auch Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit, zu dem erzielten Erwerbseinkommen, zu Zeiten von Krankheit und Arbeitslosigkeit und zur Betriebszugehörigkeit unterfallen der Auskunftspflicht. Auskünfte sind auch von ›sonstigen Stellen‹ einholbar, § 220 I FamFG (zB von dem Max-Planck-Institut). Im Falle externer Teilung eines bei den in § 17 genannten Versorgungsträgern erworbenen betrieblichen Anrechts umfasst die Auskunftspflicht des Versorgungsträgers uU auch den möglichen Rentenbetrag im Falle einer fiktiven internen Teilung, um so ggf eine Versorgungslücke auf Seiten des Ausgleichsberechtigten zu vermeiden (vgl BGH FamRZ 21, 1103 für den Fall drohender Transferverluste).

 

Rn 7

Die Auskunft der Behörden stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln dar (Ruland Rz 445). Erweisen sich die Auskünfte als falsch, hat der betroffene Ehegatte gem § 221 FamFG vor dem jeweils zuständigen Gericht Feststellungsklage zu erheben. Ein Verfahren über den Versorgungsaugleich ist solange auszusetzen. Eine unrichtige Auskunft kann nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung korrigiert werden. Danach sind Änderungen nur iRe Anpassung nach Rechtskraft (§§ 32 ff) oder einer Abänderung (§ 225 FamFG) möglich.

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