Gesetzestext

 

(1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

A. Norminhalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält zwei getrennte Ansprüche, nämlich auf Auskunft und Vorlage von Belegen, die jeweils einzeln, auch kumulativ oder alternativ geltend gemacht werden können (München FamRZ 93, 202; Köln FamRZ 03, 235). Was geltend gemacht wird, muss klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Grds ist Auskunft nur auf Verlangen zu erteilen. Die Kosten für die Auskunft hat grds der Auskunftsschuldner zu tragen (BGH FamRZ 75, 405).

B. Verwandte in gerader Linie.

 

Rn 2

Einander unterhaltsverpflichtet sind Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner, nicht aber gleichrangig Unterhaltsverpflichtete untereinander. Ein Auskunftsanspruch kann sich aber aus § 242 ergeben (BGH FamRZ 03, 1836). Allerdings ist es nicht möglich, den Ehepartner des Unterhaltsverpflichteten in Anspruch zu nehmen (BGH FamRZ 03, 1836).

C. Auf Verlangen.

 

Rn 3

IdR ist es Sache von Unterhaltsgläubigern und Unterhaltsschuldner, sich über evtl Veränderungen zu vergewissern. Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur ungefragten Information insbes dann, wenn Änderungen weder zu erwarten noch erkennbar waren (vgl dazu iE BGH FamRZ 86, 794). Während eines Prozesses besteht eine umfassende prozessuale Wahrheitsverpflichtung (BGH FamRZ 00, 153). Auch bei der Geltendmachung von Unterhalt sind alle unterhaltsrechtlich relevanten Umstände vorzutragen (Kobl FamRZ 87, 1156).

D. Auskunft.

I. Umfang.

 

Rn 4

Die Auskunft muss alle Positionen enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Es sind sämtliche Einkünfte, auch Steuererstattungen anzugeben (Ddorf FamRZ 91, 1315). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf das Vermögen. Wegen der laufenden Veränderungen muss allerdings ein Stichtag festgelegt werden.

II. Der Zeitraum.

 

Rn 5

Die Auskunft ist für den Zeitraum zu erteilen, der für die Unterhaltsbemessung maßgeblich ist. Bei ArbN betrifft dies idR das abgelaufene Kalenderjahr, bei Selbständigen wegen der schwankenden Einkünfte idR die letzten drei abgelaufenen Jahre.

E. Erforderlichkeit.

 

Rn 6

Auskunft wird nicht geschuldet, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 85, 791). Dies gilt zB beim Unterhaltsverzicht (Köln FamRZ 00, 609) oder bei freiwilliger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH FuR 13, 451), aber nicht, wenn sich der Unterhaltspflichtige auf uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, da sich dies nicht auf den Bedarf bezieht (BGH FamRZ 18, 260; anders noch BGH FamRZ 94, 1169). Bei Verwirkung gem § 1579 kommt es darauf an, ob der Unterhalt mit Sicherheit entfällt (BGH FamRZ 83, 996). Ist dies zwingend, muss Auskunft erteilt werden (Karlsr OLGR 01, 327).

F. Belegvorlage.

 

Rn 7

Die Belege und Unterlagen, die verlangt werden, müssen im Antrag und im Urteilstenor genau bezeichnet werden. Der Gläubiger kann Vorlage der Originale verlangen (KG FamRZ 82, 624). Es können nur solche Belege verlangt werden, die für den Unterhaltsanspruch benötigt werden. Belege sind insbes Verdienstbescheinigungen, Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzsteuerbescheide. Bei Unternehmern bezieht sich die Vorlagepflicht auf alle Belege, aus denen sich der Unternehmergewinn ergibt bzw ermitteln lässt (BGH FamRZ 94, 27). Da nur vorhandene Belege vorzulegen sind, darf das Begehren nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet sein, es ist jedoch im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob nicht nur die vorhandenen Belege vorgelegt werden sollen (BGH FamRZ 18, 1762).

G. Formerfordernisse.

 

Rn 8

Erforderlich ist die Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben, die nötig sind, damit der Unterhaltsanspruch berechnet werden kann. Diese müssen zu einem geschlossenen Werk zusammengefügt werden (BGH FamRZ 83, 1232). Die Auskunft bedarf grds der Schriftform (BGH FamRZ 84, 144). Sie ist aber nicht persönlich zu unterschreiben (BGH FuR 08, 410; aA München FamRZ 96, 738). Die Übermittlung kann demggü auch durch Dritte erfolgen.

H. Erneute Auskunft.

 

Rn 9

Grds kann eine Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden. Die Frist beginnt bei einer rechtskräftigen Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung zu laufen (Hambg FamRZ 84, 1142 [OLG Hamburg 24.09.1984 - 12 WF 123/84]; aA Kobl 79, 1021: Urteilsverkündung). Beim Vergleichsabschluss kommt es auf dessen Zeitpunkt an (Ddorf 93, 591). Bei Veränderungen in der Einkommensentwicklung kann auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erneut Auskunft verlangt werden.

I. Auskunft bei Anspruchsübergang.

 

Rn 10

Wird der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II übergeleitet ...

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