Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 20.03.2013; Aktenzeichen 38 F 199/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Oranienburg vom 20.3.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 29.11.2013 teilweise abgeändert und um Ziff. 2. a) und Ziff. 2. b) ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungs anwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. monatlich 31,65 EUR (Entgeltpunkte Ost) bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das ..., bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungs anwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. monatlich 0,89 EUR (Entgeltpunkte) bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das ..., bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten hatten am 24.4.1987 die Ehe miteinander geschlossen. Sie trennten sich im August 1993. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 3.11.1994 zugestellt. Durch Urteil des AG Oranienburg vom 18.10.1996 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. In der Folgezeit wurde das Versorgungsausgleichsverfahren durch Beschluss vom 25.4.1997 gem. § 2 VAÜG ausgesetzt.

Der Antragsgegner befand sich am letzten Tag der Ehezeit (31.10.1994) in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Mit Wirkung vom 1.10.1997 wurde er zum Berufssoldaten ernannt.

Am 13.4.2012 wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger wurden zur Auskunft aufgefordert. Die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Soldatenversorgung wurde am Verfahren nicht beteiligt.

Durch Beschluss vom 20.3.2013 hat das AG den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die ehezeitanteiligen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen hat.

Mit Schreiben vom 18.6.2013 teilte die Wehrbereichsverwaltung (Ost) dem AG mit, dass das ... - ab 1.7.2013 die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte im Verfahren vertrete.

Unter dem 24.7.2013 erteilte das ... Auskunft über die nachversicherungspflichtigen Einnahmen des Antragsgegners in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.10.1994 (Bl. 56 ff. GA).

Durch Beschluss vom 29.11.2013 hat das AG festgestellt, dass weitere Anrechte der (geschiedenen) Ehegatten nicht auszugleichen sind.

Hiergegen hat die Bundesrepublik Deutschland mit Schriftsatz des ... vom 15.1.2014 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass die vom Antragsgegner in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht ausgeglichen worden seien.

Der Senat hat die Deutsche Rentenversicherung H ... um Berechnung des Anspruchs auf fiktive Nachversicherung gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG ersucht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung H ... vom 13.1.2015 verwiesen (Bl. 98 ff. GA). Die zunächst unter dem 3.6.2014 erteilte Auskunft ist durch die vorgenannte Auskunft ersetzt worden.

Die beteiligten Ehegatten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon der geschiedene Ehemann Gebrauch gemacht hat. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung.

II. Die Beschwerde, mit der sich die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des AG vom 20.3.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 29.11.2013 wendet, ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Versorgungsträger ist hinsichtlich der bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde ist auch fristgemäß eingelegt, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht am Ausgangsverfahren - das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich ist eine selbständige Familiensache (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2011 - XII ZB 261/10) - beteiligt worden war. Eine Frist ist damit nicht in Lauf gesetzt worden und auch die Ausschlussfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt nicht, wenn - wie hier - eine Bekanntgabe gar nicht erst versucht wurde.

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wann die Beschwerdefrist für denjenigen beginnt bzw. endet, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden und damit gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist, aber vom Ausgangsverfahren keine Kenntnis erhalten hat. Eine Regelung hierzu enthält § 63 FamFG nicht.

Überwiegend wird...

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