Gesetzestext

 

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:

a) die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;
b) die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;
c) die Erbfähigkeit;
d) die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;
e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;
f) die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 29 Absätze 2 und 3;
g) die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
h) der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben;
i) die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und
j) die Teilung des Nachlasses.

A. Geltungsbereich des Erbstatuts.

 

Rn 1

Art 23 umschreibt die Reichweite des anzuwendenden Rechts, dh den Geltungsbereich des Erbstatuts. Dem durch objektive Rechtswahl (Art 21) oder Rechtswahl (Art 22) bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vTw (I). Einzelne Angelegenheiten, für die das Erbstatut maßgeblich ist, werden in II einzeln aufgeführt. Diese ›offene Liste‹ (so Wagner DNotZ 10, 506, 516) ist nicht abschließend (›insbesondere‹); Janzen DNotZ 12, 484, 486.

B. Einzelne Angelegenheiten.

 

Rn 2

Die Vorschrift bezieht sich auf die Rechtsnachfolge vTw iSd Art 3 I lit a. Auf die Art der Erbeinsetzung (gesetzlich oder gewillkürt) kommt es nicht an. Das Erbstatut bestimmt, ob der Nachlass ex lege oder erst durch einen weiteren Akt (wie zB die Einantwortung) auf den Berechtigten sachenrechtlich übergeht.

 

Rn 3

Das Erbstatut bestimmt über die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt u Ort (II lit a). Ihm unterliegen die Ermittlung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile u etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschl der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners (II lit b), wie das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten (Kunz GPR 12, 253). Wer in einer Erbsache ›Berechtigter‹ ist, richtet sich jeweils nach dem auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendenden Erbrecht, dh dem Erbstatut. Darunter fallen regelmäßig Erben u Vermächtnisnehmer sowie Pflichtteilsberechtigte (Erw 47). Zur Adoption s Vor EuErbVO Rn 7, zur Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers s Art 1 Rn 16. Das Erbstatut gilt für die Erbfähigkeit (II lit c). Ihm unterliegen gleichfalls die Enterbung u die Erbunwürdigkeit (II lit d).

 

Rn 4

Nach dem Erbstatut richten sich der Übergang (›transfer‹) der Vermögenswerte, Rechte u Pflichten aus dem Nachlass auf Erben u Vermächtnisnehmer. Das schließt die Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses u deren Wirkungen ein (II lit e). Dazu gehört auch die Ausschlagungsfrist (Wagner ZEV 20, 204, 206). Nach deutschem Erbrecht ist eine Annahme der Erbschaft nicht erforderlich (§ 1942 I BGB). Das gilt unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erben (Simon/Buschbaum NJW 12, 2393, 2395). Bei deutschem Erbstatut geht eine österr Nachlassimmobilie auch ohne Einantwortung des österr Rechts auf den Erben über (OGH ZEV 18, 737 m Anm Steiner; Thorn/Lasthaus IPRax 19, 24 ff). Erfasst wird auch die Anfechtung der Ausschlagung (Köln FamRZ 19, 1566). Für die Form von Annahme u Ausschlagung gilt Art 28, für die Zuständigkeit Art 13 sowie § 31 IntErbRVG (dazu Kroiß ZErb 20, 48, 49 f).

 

Rn 5

Die sachrechtliche Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers ist unterschiedlich (zum Damnationslegat Döbereiner ZEV 15, 559 ff); teilweise erwirbt er einen unmittelbaren Anteil am Nachlass (Erw 47). Das Vindikationslegat wird erfasst. Bzgl der sachenrechtlichen Position ist Art 1 II lit k zu beachten (s Art 1 Rn 17).

 

Rn 6

Das Erbstatut gilt auch für die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker (zu Polen Reimann/Margonski ZEV 22, 636 ff), u anderer Nachlassverwalter, insbes im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen u die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse des Nachlassverwalters nach Art 29 II, III (II lit f). Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten richtet sich nach dem Erbstatut (Art 23 II lit g). Bei der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kann eine bestimmte Rangfolge der Gläubiger in Betracht kommen (Erw 42). Verlangt das Erbstatut für die Haftun...

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