Gesetzestext

 

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

a) des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder
b) des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 

Rn 1

Art 28 betrifft die Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung sowie einer Haftungsbegrenzungserklärung (vgl zu den materiellen Aspekten Art 23 II lit e; Lange/Holtwiesche ZErbR 16, 29). Dafür stehen zwei Formen zur Verfügung. Es genügt, dass die Erklärung den Formerfordernissen des nach den Art 21 (objektive Anknüpfung) oder Art 22 (Rechtswahl) auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendenden Rechts entspricht (lit a). Bzgl der notariellen Beglaubigung nach § 1945 BGB kann bei Gleichwertigkeit der ausl Beurkundung eine Substitution angenommen werden (Köln FamRZ 21, 1835 [Brasilien]; JP Schmidt/Kottke ErbR 21, 10, 15 f [US notary public]). Ausreichend ist auch die Einhaltung des Rechts des Staates, in dem der Annehmende oder Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit b). Dies kann das deutsche Recht sein (Köln FamRZ 19, 1566), nach dem Grundsatz der universellen Anwendung auch ein Nichtmitgliedstaat (NK/Looschelders Rz 2). Dementsprechend kann in Abweichung von § 1945 BGB ggf eine privatschriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Erben ausreichen (Simon/Buschbaum NJW 12, 2393, 2395). Die Wirksamkeit der Ausschlagung nach lit b hängt nicht von ihrer Weiterleitung an das nach Art 411 zuständige Gericht ab (EuGH C-617/20, T. N. und N.N., FamRZ 22, 1137 zust Anm Schmidt = ECLI:EU:C:2022:426 Rz 44 f, 48). Rück- u Weiterverweisung sind für lit b nicht zu beachten (Art 34 II; dazu Solomon FS Schurig [12], 237, 260 ff). Zum gewöhnlichen Aufenthalt s Art 21 Rn 3 f. Zur zusätzlichen internationalen Zuständigkeit s Art 13, zur örtlichen § 31 IntErbRVG (KG IPRax 18, 72 [KG Berlin 26.04.2016 - 1 AR 8/16] zust Aufs Martiny, 29, 34).

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