Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

a) der Personenstand sowie Familienverhältnisse und Verhältnisse, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten;
b) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchst c und des Artikels 26;
c) Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung;
d) Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
e) Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen;
f) die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen;
g) Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenpläne, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchst i;
h) Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln;
i) die Auflösung, das Erlöschen und die Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen;
j) die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts;
k) die Art der dinglichen Rechte und
l) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.

A. Sachlicher Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die VO betrifft – ohne dass dies ausdr gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Wagner FamRZ 22, 1745, 1749ff). Dafür genügt die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien eines Erbvertrages (BGH FamRZ 21, 802 Anm Fornasier = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 9), allerdings auch, dass der Nachlass in verschiedenen Staaten belegen oder der Erblasser nicht in seinem Heimatstaat verstorben ist (Wagner/Fenner FamRZ 15, 1668 f). Der MS des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ist zu ermitteln. Ferner ist zu bestimmen, ob der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund dessen, dass sich ein anderer erbrechtlicher Anknüpfungspunkt in einem anderen MS als dem des gewöhnlichen Aufenthalts, befindet, in einem anderen MS verortet werden kann (EuGH C-80/19 E.E., ErbR 20, 710 Anm Mankowski = NJW 20, 2947 Rz 36 = ECLI:EU:C:2020:569). Sachlich ist die VO auf die gesetzliche u testamentarische Rechtsnachfolge vTw (›succession to the estates of deceased persons‹) anzuwenden (Art I 1; Erw 9). Dies wird in Art 3 I lit a näher umschrieben. Anhaltspunkte liefert auch der Positivkatalog des Art 23 über die Reichweite des Erbstatuts. In Art 2 ff ist auch von ›Erbsachen‹ (›matters of succession‹) die Rede, wobei dieser Ausdruck nicht gesondert erläutert wird.

 

Rn 2

Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet u entrichtet werden. Dazu gehören vom Erblasser im Todeszeitpunkt geschuldete Steuern oder Erbschaftssteuern, die aus dem Nachlass oder von den Berechtigten zu entrichten sind (Erw 10). Das innerstaatliche Recht bestimmt auch, ob die Freigabe des Nachlassvermögens an die Berechtigten oder die Eintragung in ein Register nur erfolgt, wenn Steuern gezahlt werden (Erw 10).

B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

 

Rn 3

Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist idR nationales Kollisionsrecht berufen (Nordmeier ZEV 12, 513, 515). Ausgeschlossen sind der Personenstand (zB Bestehen einer Ehe), ferner Familienverhältnisse u Verhältnisse, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten (Lebenspartnerschaften; II lit a). Dazu gehört auch die Genehmigung einer von einem Verfahrenspfleger geschlossenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung (EuGH C-404/14 Matoušková, NJW 16, 387 = ECLI:EU:C:2015:428). Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung wird eine unselbstständige Anknüpfung von Vorfragen vorgeschlagen, s vor Art 1 Rn 7.

 

Rn...

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