Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Anwendungsbereich. Begriff ‚Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug’. Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers’. Begriff ‚Gericht’. Bindung der Notare an die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit. Begriffe ‚Entscheidung’ und ‚öffentliche Urkunde’. Vereinbarung über den Gerichtsstand und die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts. Übergangsbestimmungen

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, i, Abs. 2, Art. 5, 7, 22, 83 Abs. 2, 4

 

Beteiligte

E. E. () und loi applicable aux successions)

E. E

 

Tenor

1. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein „Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug” vorliegt, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und im Zeitpunkt seines Todes seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, aber seine Verbindung zu dem erstgenannten Mitgliedstaat – in dem sich das Nachlassvermögen befindet, während die Erbberechtigten ihren Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben – nicht abgebrochen hatte. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Sinne dieser Verordnung ist von der mit der Erbsache befassten Behörde in nur einem dieser Mitgliedstaaten festzulegen.

2. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass die litauischen Notare – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – keine gerichtlichen Funktionen ausüben, wenn sie ein nationales Nachlasszeugnis ausstellen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Notare in Ausübung einer Befugnisübertragung oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln und folglich als „Gerichte” im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können.

3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass die litauischen Notare als „Gerichte” im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden können, von ihnen ausgestellte Nachlasszeugnisse als „Entscheidungen” im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, so dass die Notare für die Ausstellung der Nachlasszeugnisse die Zuständigkeitsregeln des Kapitels II dieser Verordnung anwenden können.

4. Die Art. 4 und 59 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass Notare eines Mitgliedstaats, die nicht als „Gerichte” im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, berechtigt sind, nationale Nachlasszeugnisse ohne die Befolgung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung auszustellen. Wenn das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass die nationalen Nachlasszeugnisse die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung erfüllen und daher als „öffentliche Urkunden” im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, entfalten diese Nachlasszeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen, die Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 den öffentlichen Urkunden verleihen.

5. Die Art. 4, 5, 7 und 22 sowie Art. 83 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass aufgrund des Willens des Erblassers und der Vereinbarung zwischen seinen Erbberechtigten ein in Erbsachen zuständiges Gericht bestimmt und ein Erbrecht eines Mitgliedstaats angewandt werden kann, die sich von denjenigen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien ergeben würden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) mit Entscheidung vom 17. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2019, in dem Verfahren

E. E.,

Beteiligte:

Kauno miesto 4-ojo notaro biuro notarė Virginija Jarienė,

K.-D. E.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der litauischen Regierung, vertreten durch V. Kazlauskaitė-Švenčionienė, V. Vasiliauskienė und K. Dieninis als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García, J. Rodríguez de la Rúa Puig und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und D. R. Gesztelyi a...

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