Rn 2

Die Vorschrift bezieht sich auf die Rechtsnachfolge vTw iSd Art 3 I lit a. Auf die Art der Erbeinsetzung (gesetzlich oder gewillkürt) kommt es nicht an. Das Erbstatut bestimmt, ob der Nachlass ex lege oder erst durch einen weiteren Akt (wie zB die Einantwortung) auf den Berechtigten sachenrechtlich übergeht.

 

Rn 3

Das Erbstatut bestimmt über die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt u Ort (II lit a). Ihm unterliegen die Ermittlung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile u etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschl der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners (II lit b), wie das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten (Kunz GPR 12, 253). Wer in einer Erbsache ›Berechtigter‹ ist, richtet sich jeweils nach dem auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendenden Erbrecht, dh dem Erbstatut. Darunter fallen regelmäßig Erben u Vermächtnisnehmer sowie Pflichtteilsberechtigte (Erw 47). Zur Adoption s Vor EuErbVO Rn 7, zur Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers s Art 1 Rn 16. Das Erbstatut gilt für die Erbfähigkeit (II lit c). Ihm unterliegen gleichfalls die Enterbung u die Erbunwürdigkeit (II lit d).

 

Rn 4

Nach dem Erbstatut richten sich der Übergang (›transfer‹) der Vermögenswerte, Rechte u Pflichten aus dem Nachlass auf Erben u Vermächtnisnehmer. Das schließt die Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses u deren Wirkungen ein (II lit e). Dazu gehört auch die Ausschlagungsfrist (Wagner ZEV 20, 204, 206). Nach deutschem Erbrecht ist eine Annahme der Erbschaft nicht erforderlich (§ 1942 I BGB). Das gilt unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erben (Simon/Buschbaum NJW 12, 2393, 2395). Bei deutschem Erbstatut geht eine österr Nachlassimmobilie auch ohne Einantwortung des österr Rechts auf den Erben über (OGH ZEV 18, 737 m Anm Steiner; Thorn/Lasthaus IPRax 19, 24 ff). Erfasst wird auch die Anfechtung der Ausschlagung (Köln FamRZ 19, 1566). Für die Form von Annahme u Ausschlagung gilt Art 28, für die Zuständigkeit Art 13 sowie § 31 IntErbRVG (dazu Kroiß ZErb 20, 48, 49 f).

 

Rn 5

Die sachrechtliche Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers ist unterschiedlich (zum Damnationslegat Döbereiner ZEV 15, 559 ff); teilweise erwirbt er einen unmittelbaren Anteil am Nachlass (Erw 47). Das Vindikationslegat wird erfasst. Bzgl der sachenrechtlichen Position ist Art 1 II lit k zu beachten (s Art 1 Rn 17).

 

Rn 6

Das Erbstatut gilt auch für die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker (zu Polen Reimann/Margonski ZEV 22, 636 ff), u anderer Nachlassverwalter, insbes im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen u die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse des Nachlassverwalters nach Art 29 II, III (II lit f). Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten richtet sich nach dem Erbstatut (Art 23 II lit g). Bei der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kann eine bestimmte Rangfolge der Gläubiger in Betracht kommen (Erw 42). Verlangt das Erbstatut für die Haftungsbegrenzung ein bestimmtes Verfahren (zB Inventarerrichtung), so ist dies durchzuführen (Erw 33). Für die Form einer Erklärung zur Haftungsbegrenzung gilt Art 28.

 

Rn 7

Dem Erbstatut unterliegen der ›verfügbare Teil des Nachlasses‹ (›quotité disponible‹ des frz Rechts), die Pflichtteile u andere Beschränkungen der Testierfreiheit (II lit h, dazu AG Hamburg-St. Georg ZErb 22, 404, 408; Jahn ErbR 15, 552). Die Pflichtteilsrechte werden zunächst dadurch geschützt, dass der Testierende lediglich sein Heimatrecht wählen kann (Art 22 I; Erw 38). Allerdings kann bei der objektiven Anknüpfung ein Aufenthaltswechsel zu einem Statutenwechsel führen u eine Pflichtteilsreduzierung nach sich ziehen (Simon/Buschbaum NJW 12, 2393, 2395). Beide ›Gestaltungsmöglichkeiten‹ zur Pflichtteilsreduzierung sind nach der VO grds hinzunehmen. Vom ordre public-Vorbehalt (Art 35) ist auch hier nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (Dörner ZEV 12, 505, 512; MüKo/Dutta vor Art 20 Rz 43, Art 35 Rz 8).

 

Rn 8

Ansprüche (›claims‹) von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gg den Nachlass oder gg den Erben richten sich nach dem Erbstatut (II lit h). Das Erbstatut gilt ferner für die Ausgleichung u Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten (II lit i). Dem Erbstatut unterliegt schließlich die Teilung des Nachlasses (II lit j). Zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, von Bary DNoZ 21, 333 ff.

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