Rn 4

Verfügungsbeschränkungen iSd § 892 I 2 sind relative Veräußerungsverbote nach §§ 135 f (RG HRR 32 Nr 618). Gleichgestellt sind Verfügungsbeschränkungen insb Beschränkungen durch Insolvenzeröffnung und vorläufige Sicherungsmaßnahmen (§§ 80, 20 ff InsO; vgl den Verweis in §§ 24, 81 InsO, so dass dahin stehen kann, ob die Insolvenzeröffnung zu einem absoluten Verfügungsverbot führt), Nachlassverwaltung (§ 1984), Nacherbfolge (§ 2113), Testamentsvollstreckung (§ 2211), Maßnahmen der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§§ 23, 146 ZVG), Veräußerungs- (§ 938 II ZPO) und Erwerbsverbot (s § 888 Rn 12) und Rechtshängigkeitsvermerk (vgl Stuttg NJW 60, 1109 [OLG Stuttgart 16.02.1960 - 6 U 115/59]; v Olshausen JZ 88, 584 ff). Gesetzliche absolute Verfügungsbeschränkungen sind nicht eintragungsfähig und wirken daher immer – auch ohne Eintragung – zu Lasten des Erwerbers (MüKo/Lettmaier Rz 59), ausgenommen die eintragungsfähige Verfügungsbeschränkung nach § 161 (BayObLG NJW-RR 99, 806 [OLG Karlsruhe 14.01.1999 - 4 W 89/98]). Gesetzliche absolute Verfügungsbeschränkungen, bei denen kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, sind gesetzliche Verfügungsbeschränkungen nach § 134 (zB §§ 1365–1368). Rechtsgeschäftliche – als Ausn zu § 137 – vereinbarte absolute Verfügungsbeschränkungen sind dagegen erst mit Eintragung wirksam und verhindern auch erst ab Eintragung bzw Wiedereintragung nach unrichtiger Löschung einen gutgläubigen Erwerb, dazu zählen Verfügungsbeschränkungen nach § 5 ErbbauRG, §§ 12, 35 WEG oder ein Abtretungsverbot nach § 399 als Inhalt einer Grundschuld (KGJ 29 A 246 f) oder die Pfändung eines Miterbenanteils (§ 1276, BayObLGZ 59, 58).

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