Gesetzestext

 

(1) 1Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

A. Normzweck und Rechtsfolgen.

 

Rn 1

§ 161 schützt den Erwerber eines dinglichen Rechts (Anwärter), wenn sein endgültiger Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden (I) oder auflösenden (II) Bedingung abhängt. Um dessen Rechtserwerb zu sichern, ordnet § 161 die bedingte Unwirksamkeit von bedingungswidrigen Verfügungen an, die der Übertragende über den Gegenstand während der Schwebezeit trifft. Tritt die Bedingung ein, so werden diese Verfügungen ab diesem Zeitpunkt (Staud/Bork Rz 12; Jauernig/Mansel Rz 3; aA Soergel/Wolf Rz 1, Unwirksamkeit ex tunc) insoweit unwirksam, als sie das Recht des Anwärters beeinträchtigen würden. Diese Unwirksamkeit ist absolut, sie wirkt daher ggü jedermann und kann von jedermann geltend gemacht werden (MüKo/Westermann Rz 8). Die Unwirksamkeit der Verfügung reicht allerdings nur so weit, wie die Verfügung das Recht des Erwerbers beeinträchtigen würde (vgl BayObLG NJW-RR 86, 94). Die Aufhebung einer Belastung des übertragenen Rechts etwa ist dem Erwerber günstig, so dass sie bestehen bleibt.

 

Rn 2

Bedingungsfeindliche Zwischenverfügungen über das Recht (Aufrechnung, Anfechtung s § 158 Rn 15) sind unabhängig vom späteren Bedingungseintritt unwirksam, da ein Schwebezustand hier nicht zuzulassen ist (Staud/Bork Rz 8). Die Zustimmung des Anwärters führt in entspr Anwendung des § 185 zur Wirksamkeit der Verfügung (BGH NJW 85, 378 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 244/83]; Jauernig/Mansel Rz 4).

 

Rn 3

Die Prozessführungsbefugnis des Berechtigten wird durch eine bedingte Verfügung nicht berührt. Der durch § 161 vermittelte Schutz ist allerdings bei der Anwendung des § 325 ZPO zu berücksichtigen (s § 158 Rn 26).

B. Bedingungswidrige Rechtshandlungen.

I. Zwischenverfügungen.

 

Rn 4

I 1 erfasst rechtsgeschäftliche Verfügungen des Rechtsinhabers während der Schwebezeit über das aufschiebend bedingt übertragene oder auflösend bedingt gehaltene Recht. Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung des betreffenden Rechts. Bei Forderungen sind daher jedenfalls Abtretung und Erlass (BGH NJW 99, 1783 [BGH 08.12.1998 - VI ZR 318/97]) erfasst. Auch die Einziehung der Forderung ist Verfügung iSd § 161 (Soergel/Wolf Rz 3; Staud/Bork Rz 5; Grüneberg/Ellenberger Rz 1; aA Berger KTS 97, 395). Der leistende Schuldner wird allerdings von § 407 geschützt.

 

Rn 5

Auch der Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts an einem bedingt übertragenen Recht wird mit Bedingungseintritt analog § 161 unwirksam (Soergel/Wolf Rz 4; MüKo/Westermann Rz 13; Staud/Bork Rz 10).

 

Rn 6

Kein Fall des § 161 liegt vor, wenn derjenige, der sich zu einer bedingten Rechtsübertragung verpflichtet hat, noch vor der Vornahme dieser Übertragung anderweitig über das Recht verfügt. Eine solche Verfügung ist wirksam, dem anderen Teil entsteht bei Bedingungseintritt ein Schadensersatzanspruch nach § 160 (BGH DB 62, 331, s § 160 Rn 2).

 

Rn 7

Auch Verpflichtungsgeschäfte mit einem Dritten über das von der Bedingung abhängige Recht fallen nicht unter § 161. Diese sind daher wirksam. Im Falle des Eintritts der Bedingung wird aber die Erfüllung der Verbindlichkeit unmöglich, so dass der Schuldner dem Dritten Schadensersatz zu leisten hat.

II. Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter.

 

Rn 8

Der Erwerb eines Pfändungspfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung ist nach I 2 wie eine Zwischenverfügung zu behandeln und wird daher bei Bedingungseintritt unwirksam (BayObLG NJW-RR 97, 1174 [OLG Düsseldorf 28.02.1996 - 9 U 220/94]). Der Erwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung ist allerdings ungeachtet § 161 I 2 wirksam (BGHZ 55, 20, 25 = NJW 71, 799; Erman/Armbrüster Rz 2). Die Unwirksamkeit gilt ebenfalls für die Vollziehung des Arrestes gem §§ 928 ff ZPO. Auch Verfügungen des Insolvenzverwalters sind dem Anwärter ggü unwirksam. Ebenso ist die Vorausverfügung des späteren Insolvenzschuldners über aufschiebend bedingte Rechte durch § 161 I 2 geschützt, so dass das Recht nicht in die Masse fällt, auch wenn die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (Häsemeyer InsR Rz 10.24). Dieser Schutz des bedingten Rechtserwerbs wird für den Vorbehaltskäufer in der Verkäuferinsolvenz durch § 107 I InsO vervollständigt. Dessen Rechtsstellung ist daher insolvenzfest.

C. Schutz des gutgläubigen Zwischenerwerbers, Abs 3.

 

Rn 9

Der wirksame Rechtserwerb desjenigen, der gutgläubig hinsichtlich der unbedingten Berechtigung des Verfügenden ist, wird unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Gutgla...

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