Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erteilung eines Erbscheines. weitere Beschwerde des Karlheinz Maximilian Freiherr von G. gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.05.1998 – 4 T 58/98 –. Erbschein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine letztwillige Verfügung ist nach § 133 BGB auszulegen, d. h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dabei ist der Inhalt der Erklärung, einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als ganzes zu würdigen; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen; die Auslegung selbst ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters.

2. Die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB ist für die Frage, ob für den Schlußerben eine Nacherbfolge angeordnet wurde oder diesem nur als Vollerbe beschränkende Auflagen erteilt wurden, ohne Bedeutung.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2102 Abs. 2, § 2269

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 12.05.1998; Aktenzeichen 4 T 58/98)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Karlheinz Maximilian Freiherr von G. gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.05.1998 – 4 T 58/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 300.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der am 09.08.1996 verstorbene Erblasser Maximilian Robert Franz Freiherr von G. hat mit seiner am 17.09.1993 vorverstorbenen Ehefrau Anna Freifrau von G. unter dem 27.05.1992 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament (im folgenden: Testament) errichtet, das er durch ein weiteres vom 11.02.1993 ergänzt hat.

Im gemeinschaftlichen Testament vom 27.05.1992 war unter anderem folgendes verfügt.

„1. Wir die unterzeichneten Eheleute Franz Frh. v. G. geb. am 03. Juni 1919 und Anna Frfr. v. G. geb. am 16. Juni 1924, setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit unseren Sohn Karlheinz Frhr. von G. als Schlusserben. Ersatzerbe ist unser Enkel Immo Frhr. v. G. geb. am 16.08.1974.

Sollten keine direkten männlichen Nachkommen aus unserer Linie mehr hervorgehen, ist das Gesamterbe an den nächstliegenden männlichen von G.'schen Nachkommen zu übergeben.

Der Schlusserbe bzw. Ersatzerbe bzw. die sonstigen Erben sind hinsichtlich der Verfügung über das unbewegliche Vermögen beschränkt. Ein Verkauf des unbeweglichen Vermögens ist unzulässig, auch keine Grundstücksteilung.

Außerdem ist eine Vererbung an den nächsten männlichen Nachkommen vorzunehmen.

Das unbewegliche Vermögen kann für notwendige Renovierungsmassnahmen belastet werden, durch Hypothekenaufnahme oder ersparter Bausparkassendarlehen in den vorgeschriebenen Beleihungsgrenzen, Auszahlung der Darlehen durch den Geldgeber bei Rechnungsvorlage

Hinsichtlich des beweglichen Vermögens besteht keine Beschränkung, mit Ausnahme der nachfolgenden Beschränkungen bezügl. einzelner Nachlassgegenstände:

Der gesamte Hausrat – so wie er liegt und steht mit allem Zubehör, sowie das kompl. Urkundenarchiv – Sammelwerk der G.schen Familie – 7 Glaswappen – Bilder des G.schen Geschlechtes aus verschiedenen Jahrhunderten – Urkunden aus Archiven M. u. L. dürfen nicht veräußert werden, sondern sind entsprechend dem unbeweglichen Vermögen zu vererben an meinen Sohn Karlheinz und dessen Sohn Immo als Ersatzerbe. Allerdings ist eine Schenkung zu Gunsten unserer Tochter Iris zulässig Dies alleine hat unser Sohn Karlheinz zu entscheiden.”

Unter Ziff. 2 enthält das Testament die Zuwendung eines Vermächtnisses an die Beteiligte Ziff. 2. Wegen des Inhalts wird auf die Urkunde Bezug genommen. In dem ergänzenden Testament vom 11.02.1993 haben die Erblasser die Unwirksamkeit der zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffenen Verfügung für den Fall anordnet, daß dieser nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt.

Der Erblasser Maximilian Robert Franz Freiherr von G. hat aufgrund dieses Testaments seine vorverstorbene Ehefrau Anna Freifrau von G. beerbt. Aus der Ehe mit ihr sind zwei Kinder vorhanden, Karlheinz Maximilian Freiherr von G. – der Beteiligte Ziff. 1 und Beschwerdeführer – und Iris Elisabeth B. geb. Freiin von G. – die Beteiligte Ziff. 2 –. Der Erblasser ist ferner Vater einer nichtehelichen Tochter.

Der Nachlaß besteht in erster Linie aus einem bebauten Grundstück in F. E. W. str. 8, das nach einem eingeholten Gutachten einen Wert von 1.200.000 DM hat. Daneben ist noch bewegliches Vermögen vorhanden. Es beläuft sich nach den Ermittlungen des Nachlaßgerichts auf knapp 60.000 DM (AS 1).

Unter dem 02.09.1997 (AS 215) und wiederholend unter dem 12.02.1998 (AS 265) beantragte der Beschwerdeführer beim Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins, in dem er als unbeschränkter Alleinerbe ausgewiesen wird.

Er ist der Auffassung, daß sich seine Alleinerbenstellung aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 27.05.1992 ergebe. In jenem werde er als Schlußerbe bezeichnet. Der Text dieser letztwil...

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