Gesetzestext

 

(1) 1Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

A. Normzweck und Inhalt.

 

Rn 1

Zum Schutz des Pfandgläubigers bedürfen beeinträchtigende Änderungen (II, dazu für Zahlungsvergleich in der Insolvenz Ganter ZIP 14, 53, 54) u die rechtsgeschäftliche Aufhebung oder Kündigung (Hambg NJW-RR 22, 1086 Rz 20) des verpfändeten Rechts, nicht aber dessen Übertragung durch Abtretung (Hamm VersR 12, 975, 979) oder weitere Belastung seiner Zustimmung. Fehlt sie, ist die Verfügung dem Pfandgläubiger ggü (relativ) unwirksam (BGH NJW 67, 200, 201 [BGH 26.10.1966 - VIII ZR 283/64]; BayObLG NJW 59, 1780, 1782 f; aA L/B/S/Haertlein 28. Kap. Rz 7 absolut unwirksam). Die Anordnung der internen Teilung eines verpfändeten oder gepfändeten Anrechts kann mit Zustimmung des Pfandgläubigers mit der Aufhebung des Pfandrechts an dem übertragenen Teilanrecht verbunden werden (BGH WM 21, 411 Tz 32). Aufhebungen als lediglich mittelbare Folge eines Rechtsgeschäfts, wie zB der Beendigung eines Mietvertrages, werden nicht erfasst. Im Falle der Konfusion, etwa bei Veräußerung der Mietsache an den Mieter, bleibt der verpfändete Anspruch zug des Pfandgläubigers bestehen (vgl RGZ 77, 250, 254). § 1275u der Untergang des Pfandrechts durch lastenfreien gutgläubigen Erwerb (RGZ 84, 395, 399) bleiben unberührt.

 

Rn 2

Die nicht formbedürftige Zustimmung des Pfandgläubigers ist abw von § 182 I dem Begünstigten ggü zu erklären u abw von § 183 1 auch als Einwilligung unwiderruflich. Die Aufhebung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts kann auch dem Grundbuchamt ggü erklärt werden (§ 876 3).

B. Einzelfälle.

I. Anwartschaftsrecht.

 

Rn 3

Die Vorschrift findet zug des Pfandgläubigers bei der rechtsgeschäftlichen Aufhebung oder Beeinträchtigung eines Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache durch Vereinbarung entspr Anwendung (hM MüKo/Damrau § 1204 Rz 12; Soergel/Habersack Rz 2; NK-BGB/Bülow Rz 6; Erman/J. Schmidt Rz 10; Reinicke MDR 61, 681, 682 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60]; Kollhosser JZ 85, 370 ff; Tiedtke NJW 85, 1305 ff u 88, 28 f; Marotzke AcP 186 (1986), 490, 494 ff). Die gegenteilige Ansicht (BGHZ 92, 280, 290 f; s.a. Staud/Wiegand Rz 11; Wilhelm NJW 87, 1785 ff; Ludwig NJW 89, 1458 ff; Scholz MDR 90, 679 ff) behandelt § 1276 unter Missachtung des § 185 I als Sonderregelung u vermengt ohne Grund Rechts- u Sachpfand. Fällt das Anwartschaftsrecht weg, erlischt auch das Pfandrecht.

II. Miterbenanteil.

 

Rn 4

Die Verpfändung hindert nicht eine Veräußerung des Erbteils, da das Pfandrecht dadurch nicht berührt wird. Etwas anderes gilt, wenn ein Miterbe oder ein Dritter alle Erbteile erwirbt (BayOblG NJW 59, 1780, 1781 [BGH 10.06.1959 - IV ZA 24/59]). Verfügungen über Nachlassgegenstände beeinträchtigen das Pfandrecht u bedürfen deshalb der Zustimmung des Pfandgläubigers (RGZ 90, 232, 236; BayObLG aaO). Wird ein Nachlassgrundstück durch einen persönlichen Gläubiger zwangsversteigert, ist ein Duldungstitel gg den Pfandgläubiger notwendig, wenn die Verpfändung im Grundbuch eingetragen ist (BayObLG aaO 1782).

III. Gesellschaftsanteil.

 

Rn 5

Der Gesellschafter kann über seinen verpfändeten Anteil verfügen u den Gesellschaftsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers kündigen (MüKo/Damrau Rz 8; str). Das Pfandrecht setzt sich am Auseinandersetzungsguthaben fort (§ 1287 1; RGZ 95, 231, 232; 142, 373, 378 f; BGHZ 104, 351, 353; Stuttg NZG 04, 766; ZIP 02, 1885; s.a. BGH NJW 97, 2110, 2111). Die Verpfändung eines GbR-Gesellschaftsanteils kann, anders als die eines Miterbenanteils (RGZ 90, 232, 236; BayObLG NJW 59, 1780), nicht im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks eingetragen werden (BGH WM 16, 1973 Rz 16 ff).

IV. Lebensversicherung.

 

Rn 6

Eine verpfändete Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers kündigen. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Versicherungsnehmers (NK-BGB/Bülow Rz 2; Nobbe/Pamp Rz 4; Elfring NJW 05, 2192, 2193 f; aA Fröhling ZInsO 06, 249, 250). Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrag im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen. Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht ist entspr dem Ausgleich zu teilen, wenn das Anrecht, für das die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird (Hambg NJW-RR 22, 1086 [OLG Hamburg 03.02.2022 - 7 UF 25/21] Rz 20).

V. Gewerbliche Schutzrechte.

 

Rn 7

Der Inhaber eines verpfändeten Patents kann dieses zwar ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers veräußern, nicht aber ohne dessen Zustimmung aufgeben oder Lizenzen vergeben, da diese den Wert des Patents mindern (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1215).

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