Rn 7

Bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit gelten einheitlich zwar die §§ 275, 280, 281, 283–285, nicht aber die ein Synallagma voraussetzenden §§ 323 ff (München NZG 00, 1124; MüKo/Schäfer § 706 Rz 25). Der nicht leistungsfähige Gesellschafter haftet bei anfänglicher – subjektiver und objektiver – Unmöglichkeit gem § 311a II. Im Falle der zu vertretenden Unmöglichkeit bestimmt sich die Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der §§ 280 I, III, 283. Der Verschuldensmaßstab ist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten § 708 zu entnehmen (MüKo/Schäfer § 706 Rz 25; BRHP/Schöne § 706 Rz 16). Dagegen ist bei einem Vertretenmüssen der Gesellschaft § 326 II mit der Folge anwendbar, dass diese ihre Leistungspflichten dem Gesellschafter ggü (zB Gewinnanteil) weiter erfüllen muss (Erman/Westermann § 705 Rz 45). Bei Unmöglichkeit der Erbringung einer Beitragsleistung, insb einer Sachleistung, ohne Verschulden des Gesellschafters ist eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages dahingehend erforderlich, ob der Gesellschafter zu einer Ersatzleistung verpflichtet ist (Staud/Habermeier § 706 Rz 40). Besteht keine Ersatzpflicht des Gesellschafters, gebietet seine Treuepflicht die Zustimmung zur angemessenen Herabsetzung seines Kapital- und Gewinnanteils (München NZG 01, 558, 560 [OLG München 22.12.2000 - 23 U 4484/97]; Erman/Westermann § 705 Rz 45). Handelt es sich bei der Beitragsleistung um eine für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks unentbehrliche Voraussetzung, kann die Nichtleistung ein Auflösungsgrund nach § 726 (MüKo/Schäfer § 706 Rz 25) sein. Ebenfalls einer Ersatzpflicht des Gesellschafters vorzuziehen sind in diesen Fällen die gesellschaftsspezifischen und damit interessengerechteren Regelungen der Kündigung (§ 723) bzw des Ausschlusses (§ 737) (BRHP/Schöne § 706 Rz 16; Dauner-Lieb/Heidel § 705 Rz 162).

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