Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 02.07.1997; Aktenzeichen 2 HKO 2925/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2001; Aktenzeichen II ZR 27/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02. Juli 1997 dahingehend abgeändert, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08. Mai 1996 unter Tagesordnungspunkt 4. für nichtig erklärt wird, der Rechtsstreit hinsichtlich des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08. Mai 1996 unter Tagesordnungspunkt 6. erledigt ist und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10, soweit nicht deren Nichterhebung im Senatsurteil vom 28. April 1997 angeordnet worden ist.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt DM 60.000,00 nicht; hinsichtlich der Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08. Mai 1996 unter Tagesordnungspunkt 4. wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung hinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08. Mai 1996 unter Tagesordnungspunkt 6. auf DM 20.000,00, ab da auf DM 12.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von DM 705,00 und begehrt jetzt noch die Feststellung, dass die Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 2 und 4 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.05.1996 unwirksam sind.

Gegenstand der Beklagten ist der Betrieb des Hotels … Sie hat hierzu von den Eigentümern der dafür von Anfang an vorgesehenen und 1983 im Bauherrenmodell errichteten Liegenschaft 144 Apartments sowie Restaurations-, Konferenz- und Ladenräume gemietet bzw. gepachtet, den Betrieb zunächst selbst geführt und sodann mit Vertrag vom 10.05.1991 (Anl. 4 zu Bl. 8/14) an die … zuerst zu DM 720.000,00 jährlich und 1995 zu DM 795.816,00 (Gutachten … im folgenden kurz … S. 32 = Bl. 425) zuzüglich Umsatzsteuer verpachtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die … Sie ist nach Ziffer 3.1. des Gesellschaftsvertrages (Anl. K 3 zu Bl. 1/6) „an der Beklagten – mit Ausnahme des Sondereigentums – kapitalmäßig nicht beteiligt”. Sie erhält aber gemäß Ziffer 7.1. des Gesellschaftsvertrages „als Vorabvergütung, auch wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird, Ersatz der nachgewiesenen Personal- und Verwaltungskosten, wie notwendige Büro- und Reisekosten, sowie eine angemessene Haftungsprämie”. Ihr gehören die Restaurationsräume gemäß Nrn. 149 und 150 des Aufteilungsplans sowie die Ladeneinheiten Nrn. 145, 146 und 147. Sie hat diese an die Beklagte gemäß Vertrag vom 21.10.1987 (Anl. K 8 zu Bl. 201/210) monatlich zunächst zu DM 30.000,00 und ab 01.01.1994 zu DM 36.554,30 jeweils zuzüglich Umsatzsteuer verpachtet (GA S. 34 = Bl. 427). An ihrem Stammkapital ist die … mehrheitlich beteiligt. Kommanditisten der Beklagten waren ursprünglich die 144 Apartmenteigentümer mit einem gewinnberechtigten Kommanditkapital von insgesamt DM 221.100,00, die mit der Beklagten schon 1983 Mietverträge über die Apartments abgeschlossen haben. Sie erhalten danach wie der Kläger für sein 21 qm großes möbliertes Apartment auch (Anl. K 9 zu Bl. 201/210) einen monatlichen Mietzins von DM 2,45/qm zuzüglich Umsatzsteuer. Der Gesamtfläche von rund 3.391 qm entsprechend flössen ihnen 1995 insgesamt DM 99.685,77 zuzüglich Umsatzsteuer zu (GA S. 35 = Bl. 428). Zwischenzeitlich hat die … rund 90 dieser Apartments sowohl freihändig unter Übernahme des entsprechenden Kommanditanteils an der Beklagten als auch im Rahmen von Zwangsversteigerungen bei schlichtem Ausscheiden der Voreigentümer aus der Beklagten erworben. Ferner hat die … die Konferenzräume gemäß Nr. 148 des Aufteilungsplan mit einer Fläche von rund 230 qm erworben, ist in den mit der Beklagten bestehenden Mietvertrag aus dem Jahr 1983 (Anl. K 10 zu Bl. 201/210) eingetreten und zog 1995 eine Jahresmiete von DM 43.630,92 zuzüglich Umsatzsteuer ein (GA S. 34 und 36 = Bl. 427 und 429).

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 08.05.1996 unter Tagesordnungspunkt 2. die Ordnungsmäßigkeit der Ladung der Gesellschafter hierzu und unter Tagesordnungspunkt 4. den Jahresabschluss der Beklagten für 1995 fest (siehe Prokoll als Anlage K 2 zu Bl. 1/6). Weiter erteilte die Gesellschafterversammlung an diesem Tag unter Tagesordnungspunkt 6. der … Entlastung für deren Geschäftsführung im Jahr 1995. Diese Beschlüsse wurden jeweils mit den Stimmen der … und gegen die Stimmen des Klägers und weiterer von ihm vertretene...

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