Gesetzestext

 

1Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 3Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

 

Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag. (zum 1.1.24)

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Der abdingbare § 737 ermöglicht bei einer GbR mit Fortsetzungsklausel anstelle der Kündigung aus wichtigem Grund den Ausschluss eines Gesellschafters, wenn der wichtige Grund in seiner Person liegt (Brandbg NZG 22, 309 zum Zerwürfnis unter Gesellschaftern). Damit können die Folgen des wichtigen Grundes allein dem störenden Gesellschafter auferlegt werden. Dies ist – unter Berücksichtigung des durch die Abwicklung geänderten Gesellschaftszwecks – auch noch im Abwicklungsstadium möglich (Bambg BeckRS 08, 17847, 32; Soergel/Hadding/Kießling § 737 Rz 9; MüKo/Schäfer § 737 Rz 10). Anders als bei der parallelen Regelung des § 140 HGB bedarf der Ausschluss nach § 737 keiner Gestaltungsklage, sondern nur eines grds einstimmigen Beschlusses der anderen Gesellschafter. Auf die Innen-GbR kann § 737 mit der Maßgabe Anwendung finden, dass ein Ausschluss des Außengesellschafters nicht möglich ist (anders bei Innen-GbR mit Gesamthandsvermögen, vgl Erman/Westermann § 737 Rz 2), wohl aber von Innengesellschaftern (MüKo/Schäfer § 737 Rz 5; aA Bambg NZG 98, 897; Grüneberg/Sprau § 737 Rz 1). Gibt es nur einen Innengesellschafter, hat zwar die Kündigung durch den Außengesellschafter die gleiche Wirkung. Bei mehreren Innengesellschaftern besteht aber Bedarf für die Anwendung des § 737, wenn nur einer ausgeschlossen werden soll (Erman/Westermann § 737 Rz 2).

 

Rn 2

Bei einer GbR mit Fortsetzungsklausel und nur zwei Gesellschaftern hat bei einem wichtigen Grund in der Person des einen Gesellschafters der andere in entspr Anwendung von § 737 ein Übernahmerecht (Hamm ZIP 99, 1484). Entspr gilt bei einer GbR mit mehreren Gesellschaftern, wenn ein wichtiger Grund in der Person aller anderen Gesellschafter gegeben ist (Erman/Westermann § 737 Rz 8; MüKo/Schäfer § 737 Rz 6).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

§ 737 setzt zunächst voraus, dass eine Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung vereinbart ist, die das Bestandsinteresse der Gesellschafter zum Ausdruck bringt.

 

Rn 4

Der wichtige Grund liegt vor, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters Umstände bestehen, die den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der GbR mit ihm als Mitgesellschafter unzumutbar machen. Ein Verschulden des betroffenen Gesellschafters ist zwar nicht Voraussetzung, wird aber häufig vorliegen. Bei pflichtwidrigem Verhalten aller Gesellschafter ist der Ausschluss eines von ihnen nur möglich, wenn sein Verschulden das der anderen überwiegt (BGH WM 03, 1084). An den wichtigen Grund sind dieselben Anforderungen wie bei § 723 zu stellen (s § 723 Rn 11) und auch hier gilt, dass der Ausschluss nur ultima ratio ist (BGH NZG 03, 625, 626 [BGH 31.03.2003 - II ZR 8/01]).

 

Rn 5

Der Gesellschaftsvertrag kann den Ausschluss auch ohne wichtigen Grund zulassen, doch setzt dies mit Blick auf § 138 voraus, dass wenigstens ein sachlicher Grund vorliegt, der den Ausschluss rechtfertigt (BGH NJW-RR 96, 234, 235; Naumbg NZG 00, 541) oder aber die Erfüllung einer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzung (BGH NJW 04, 2013 [BGH 08.03.2004 - II ZR 165/02]: befristete Probezeit nach Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Freiberufler-GbR). Andernfalls ist die Ausschlussklausel nach § 138 nichtig (BGH NJW 85, 2421, 2422), uU auch nur teilnichtig (BGH NJW 89, 834). Möglich ist schließlich auch, das automatische Ausscheiden bei Vorliegen bestimmter Gründe zu vereinbaren (BGH ZIP 03, 843, 844 f).

C. Verfahren.

 

Rn 6

Der Ausschluss geschieht durch Beschl der Mitgesellschafter ohne Mitwirkung des Betroffenen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung zulassen oder das Entscheidungsrecht einem Gesellschafter allein geben (MüKo/Schäfer § 737 Rz 13). Aus der Treuepflicht kann sich eine Pflicht der Mitgesellschafter ergeben, an dem Beschl mitzuwirken (BGH NJW 77, 1013 [BGH 18.10.1976 - II ZR 98/75]).

 

Rn 7

Der Ausschluss wird mit Mitteilung an den Betroffenen wirksam, wozu jeder Gesellschafter berechtigt ist. Die Mitteilung von Gründen ist nicht Wirksamkeitserfordernis (MüKo/Schäfer § 737 Rz 14). Mit Wirksamkeit des Ausschlusses wächs...

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