Rn 4

Der Verwahrungsvertrag begründet Pflichten für beide Vertragsparteien. Der Hinterleger hat bei entspr Vereinbarung die Vergütung zu entrichten (§§ 689, 699). Ihn können Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche treffen (§§ 693, 694). Er ist ferner zur Rücknahme der Sache verpflichtet (§ 696). Der Verwahrer ist zur Aufbewahrung der beweglichen Sache verpflichtet. Er hat den Raum für die Sache zu gewähren und die Obhut zu übernehmen. Die Obhut erstreckt sich auf die gesamte Sache (BGH NJW 69, 789 [BGH 29.01.1969 - I ZR 18/67]: Innenraum und Kofferraum eines PKW; Köln NJW-RR 94, 25 [OLG Köln 26.05.1993 - 27 U 216/92]: bewachter Parkplatz). Die einzelnen Maßnahmen sind abhängig von der konkreten Sache (bei Tieren auch Fütterung und Bewegung: s Karlsr VersR 94, 801; MüKo/Henssler § 688 Rz 11). Umfasst sind grds der Schutz vor Zerstörung, Verlust und Beschädigung sowie die gebotene Fürsorge zur Erhaltung der Sache. Eine Versicherungspflicht besteht idR nicht (Staud/Reuter § 688 Rz 9). Neben der Obhutspflicht hat der Verwahrer Nebenpflichten zu erfüllen (§ 241 II, aber auch Rettungs- und Hinweis- oder Anzeigepflichten). Die Sachgefahr (zufälliger Untergang) trägt regelmäßig der Hinterleger. Zumindest bei entgeltlicher Verwahrung hat der Verwahrer daher im Zweifel die verwahrte Sache vor eigenen Sachen zu retten (MüKo/Henssler § 688 Rz 12). Ferner ist der Verwahrer zur Rückgabe der Sache verpflichtet (§§ 695, 697) und hat Geld zu verzinsen (§ 698).

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