Gesetzestext

 

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

 

Rn 1

Die Rückgabe der verwahrten Sache ist in § 697 als Holschuld ausgestaltet. Leistungs- und Erfolgsort der Rückgabe ist der vertragliche Aufbewahrungsort (§§ 691, 692). Die Bestimmung bezieht sich nur auf die verwahrte Sache und die Früchte, gilt aber auch für Geld (nicht § 270). Kosten der Rücksendung und die Gefahr von Verlust oder Beschädigung trägt der Hinterleger ebenso wie seine Fahrtkosten zum Erfüllungsort. Die Regelung ist abdingbar. Sie gilt auch für die Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sachen (BGH NJW 05, 988 [BGH 03.02.2005 - III ZR 271/04]; 19, 2618 [BGH 16.05.2019 - III ZR 6/18]).

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