Gesetzestext

 

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.

 

Rn 1

§ 694 ist Grundlage für eine besondere Haftung des Hinterlegers bei Schäden des Verwahrers. Die Ursache des Schadens muss in der Beschaffenheit der Sache liegen (zB Gefahrgüter, Seuchenbefall). Die Haftung knüpft an die Pflicht des Hinterlegers an, den Verwahrer über Gefahren in der Beschaffenheit der Sache idR schon vor Vertragsschluss aufzuklären (Sonderregelung zu §§ 280, 311 II). Nicht vom Schutzbereich erfasst sind Schäden, die sich nur mittelbar aus der Beschaffenheit ergeben (LG München BB 91, 1667 [LG München I 06.02.1991 - 25 O 18756/90]). Für andere Pflichtverletzungen gilt § 280. Der Hinterleger haftet aufgrund vermuteten Verschuldens. Er kann sich von der Haftung nur befreien, wenn ihm die Gefahr drohende Beschaffenheit bei gebotener Sorgfalt im Zeitpunkt der Hinterlegung unbekannt geblieben ist (bei späterer Kenntnis ohne Information des Verwahrers: § 280). Gleiches gilt, wenn er dem Verwahrer die Gefahr angezeigt hat (§ 130 analog) oder der Verwahrer von der Gefahr Kenntnis hatte (bei fahrlässiger Unkenntnis: §§ 254, 690).

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