Gesetzestext

 

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

 

Rn 1

Der Verwahrer hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Hinterleger, soweit er die zur Verwahrung eingesetzten freiwilligen Vermögensopfer für erforderlich halten durfte. Die Norm entspricht § 670. Während tätigkeitsspezifische Personen- und Sachschäden erfasst sein können, kommt der Einsatz der Arbeitskraft als ersatzfähige Aufwendung nicht in Betracht (MüKo/Henssler § 693 Rz 3). Ausgeschlossen ist auch der Ersatz von Aufwendungen, die der Verwahrer kraft vertraglicher Vereinbarung selber zu tragen hat, welche die Aufbewahrung erst ermöglichen (zB Raumgewährung) oder die mit dem Entgelt abgedeckt sind. Ersatzfähig können zB Futterkosten oder Versicherungsprämien sein. Die Erforderlichkeit bestimmt sich aus der Sicht eines verständigen Verwahrers. Der Inhalt des Anspruchs richtet sich nach §§ 256, 257. Dem Verwahrer steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch des Hinterlegers aus § 695 zu (§ 273 – zu den Folgen § 689 Rn 2). Aufwendungen nach Kündigung des Vertrags werden von der Regelung nicht erfasst und stellen ab dem Verzug mit dem Herausgabeanspruch eine aufgedrängte Bereicherung dar. Die Regelung ist auf die aus Gründen der Beweissicherung angeordnete Beschlagnahme oder Sicherstellung, die nach § 94 StPO zu einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis führt, in Bezug auf das sichergestellte Fahrzeug entspr anwendbar.

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