Gesetzestext

 

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

 

Rn 1

§ 689 enthält eine Auslegungsregel (keine Fiktion), nach der im Zweifel von der Entgeltlichkeit der Verwahrung auszugehen ist. Kein Entgelt ist der Aufwendungsersatz (§ 693). Die Anwendung der Zweifelsregel des § 689 setzt einen wirksamen Verwahrungsvertrag und keine ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende Vereinbarung über die Entgeltsfrage voraus (§ 157). Von der Entgeltlichkeit der Verwahrung ist auszugehen, wenn die Gesamtumstände eine Vergütung erwarten lassen (zB Gewerbebetrieb, Zeit- und Raumbedarf). Bei einer vom Willen (Unentgeltlichkeit) abw Erklärung ist die Anfechtung (§ 119 I) möglich (MüKo/Henssler § 689 Rz 4; aA BeckOKBGB/Gehrlein § 689 Rz 1).

 

Rn 2

Greift die Auslegungsregelung ein, bestimmt sich die Höhe der Vergütung entspr §§ 612, 632, 653 nach Taxe oder Üblichkeit. Subsidiär sind die §§ 315, 316 anwendbar. Sondervorschriften sind zu beachten (§§ 467 II, 354 HGB: Lagergeld; § 410 Nr 3 FamFG: Sequestration). Die Vergütungspflicht endet mit Rückgabe bzw dem Herausgabeverlangen des Hinterlegers. Bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273) richtet sich der Anspruch für die Folgezeit nach §§ 298, 304 (nicht: §§ 994 ff). Im Fall des Untergangs der Sache wird der Hinterleger allenfalls für die Zukunft von der Vergütungspflicht frei (§ 326 I).

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