Gesetzestext

 

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

 

Rn 1

Die unbefugte Verwendung von hinterlegtem Geld (Münzen und Scheine) führt zu einem Strafzins für den Verwahrer (ähnl § 668). Nicht anwendbar ist § 698 in den Fällen der gestatteten Verwendung nach § 700. Auf die (Miet-)Kaution findet das Verwahrungsrecht wegen anders gelagerter Interessen (vgl BGHZ WM 10, 330 zur Kaution beim Leasingvertrag) keine Anwendung (bei Wohnraum § 551, anderenfalls §§ 1213, 1214 analog). Der Zinssatz bestimmt sich nach § 246 (4%) bzw § 352 HGB (5%). Die Regelung ist abdingbar. Weitergehende Ansprüche (§§ 280, 678, 687 II, 823 ff, 812 ff) bleiben unberührt.

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