Gesetzestext

 

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

A. Zweck.

 

Rn 1

Neben dem Recht zu mindern oder kündigen steht der verschuldensabhängige vertragliche Schadensersatzanspruch (I). Für vertane Urlaubszeit entschädigt mit einem einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude daneben II (dazu Daßbach NJ 19, 6). Schadensersatz ist unverzüglich zu leisten (III). I (nicht: II) ist im Anwendungsbereich des Art 29 MÜ (§ 651a Rn 37) ausgeschlossen.

B. Schadensersatz.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Es muss ein Reisemangel (§ 651i II) vorliegen (BGH NJW 85, 132 [BGH 20.09.1984 - VII ZR 325/83]). Dadurch muss ein Schaden (dazu EuGH 12.1.23 – C-396/21 Rz 27, Celex-Nr. 62021CJ0396) entstanden sein. Art und Umfang des Ersatzes richten sich nach §§ 249 ff. Auch im adäquaten Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung erlittene Köper-, Sach- oder reine Vermögensschäden und über § 253 II immaterielle Begleit- oder Folgeschäden sind erfasst (vgl BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]; 87, 1931 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]; 86, 1748 [BGH 20.03.1986 - VII ZR 187/85]; zu Schmerzensgeld Jaeger RRa 10, 58–67). Auch erforderliche Rechtanwaltskosten sind idR erstattungspflichtig (vgl LG Berlin NJW-RR 05, 361 [LG Berlin 03.06.2004 - 5 O 569/03]), ggf als Verzugsschaden. Deliktische Ansprüche bleiben daneben möglich und sind insb in Fällen der §§ 843, 844 relevant. Neben dem vertraglichen Anspruch können sie zB bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entstehen (§ 651a Rn 23). Das allg Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff, 323 ff) ist weitgehend ausgeschlossen (BGH NJW 87, 1931 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]) und nur anwendbar bei Pflichtverletzungen, die keinen Mangel begründen (§ 651i Rn 18). Insoweit können auch §§ 241 II, 311 II, III greifen, wenn der Veranstalter eine Nebenpflicht ggü dem Reisenden verletzt.

 

Rn 3

Der Reisende hat den Mangel alsbald anzuzeigen (§ 651o I; vgl BGH NJW 85, 132 [BGH 20.09.1984 - VII ZR 325/83]; Ddorf NJW-RR 89, 735 [OLG Düsseldorf 23.03.1989 - 18 U 271/88]). Ferner ist Verschulden (§ 276) des Veranstalters erforderlich. Es wird vermutet (vgl BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]). Exkulpation ist aufgrund abschließend (BTDrs 18/10822, 84) aufgezählter Gründe möglich (I Nr 1–3). Ggf ist dem Veranstalter das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278; zB idR das Reisebüro; zu Reinigungspersonal Kobl MDR 10, 630) einschließlich der seiner Leistungsträger zuzurechnen (§ 651a Rn 23; BGH NJW 07, 2549, 2550 [BGH 12.06.2007 - X ZR 87/06]: Überprüfung von Animateuren; zu Busunternehmen Ddorf NJW-RR 00, 787; zu Schwimmanlagen Köln RRa 09, 133, 135 [OLG Köln 30.03.2009 - 16 U 71/08]).

II. Folge.

 

Rn 4

Es ist der mangelbedingte Nichterfüllungsschaden, das positive Interesse, zu ersetzen. Der Reisende ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Veranstalter den Vertrag mangelfrei erfüllt hätte (BGH NJW 12, 2107, 2109 [BGH 17.04.2012 - X ZR 76/11]). Insoweit der mangelbedingte Minderwert schon durch Minderung geltend gemacht ist, ist er bei der Schadenshöhe nicht noch einmal zu berücksichtigen. Erfasst sind insbes Aufwand durch eine (ggf unübliche) Selbstabhilfe (vgl § 651i III Nr 2, 3), mit der der Mangel behoben und somit dem Gläubiger der geschuldete Leistungserfolg verschafft wird (BGH aaO; LG Darmstadt RRa 02, 121), ferner Mangelfolge- und Begleitschäden (vgl Rn 2, § 536a Rn 9 f) wie Körperschäden (zB Behandlungskosten – s.a. Karlsr MDR 04, 35: § 254 bei Verletzung aufgrund erkennbar gefährlicher Animation), nach § 651i III Nr 7 iVm § 284 Aufwendungen für eine nutzlose Anreise oder Kommunikationskosten. Auch Schmerzensgeld ist zu zahlen (§ 253 II; AG Bad Homburg RRa 04, 111 [AG Bad Homburg 25.03.2004 - 2 C 3908/01 (24)]).

C. Ersatz für Urlaubszeit (Abs 2).

I. Voraussetzung.

 

Rn 5

Die Reise muss durch den Mangel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein (BGH NJW 05, 1047). Vereitelt wurde die Reise, wenn sie nicht angetreten werden konnte (LG Düsseldorf RRa 03, 163 [LG Düsseldorf 16.05.2003 - 22 S 667/01]), zB aufgrund Überbuchung (BGH NJW 18, 3173 [BGH 29.05.2018 - X ZR 94/17] Rz 9), oder sogleich zu Anfang abgebrochen werden musste, zB weil der Reisende nicht im vereinbarten oder einem genehmigungsfähigen Hotel untergebracht wurde (BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]), oder wenn sie mit so erheblichen Mängeln behaftet ist, dass sie dem Reisenden nicht nützt.

 

Rn 6

Die Reise ist wie b...

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