Rn 9

Da der Mietvertrag Schutzwirkung zugunsten Dritter, die sich regelmäßig in den Mieträumen aufhalten bzw deren Sachen begründet, sind diese ebenfalls ersatzberechtigt (BGH NJW 10, 3152 [BGH 21.07.2010 - XII ZR 189/08] Angestellte und Arbeitnehmer). Nach dem Wortlaut in § 536a I kann Schadensersatz neben der Mietminderung verlangt werden. Der Mieter kann zudem gem § 543 I kündigen. Der Schadensersatzumfang bemisst sich nach §§ 249 ff und umfasst somit gem § 252 den entgangenen Gewinn (BGH NZM 98, 666 [BGH 17.06.1998 - XII ZR 206/96]; zu den Darlegungsanforderungen: BGH IMR 10, 521), Verdienstausfall (BGH NJW-RR 91, 970 [BGH 05.12.1990 - VIII ZR 331/89]) sowie gem § 253 Schmerzensgeld. Als vertraglicher Schadensersatzanspruch ist § 536a auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet. Ersatzfähige Positionen sind daneben auch Kündigungsfolgeschäden wie die höhere Miete einer Ersatzwohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, bzw die Kosten einer vorläufigen anderen Unterbringung. Aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in § 284 sind unabhängig von der früheren Rentabilitätsvermutung auch vergebliche sonstige Aufwendungen zu ersetzen (aA MüKo/Häublein § 536a Rz 19) – nach dem dortigen Wortlaut allerdings nur anstelle der übrigen Schadenspositionen des Nichterfüllungsschadens (vgl BGH NJW 05, 2848, 2850 [BGH 20.07.2005 - VIII ZR 275/04]). Der Ersatz von Mängelbeseitigungsaufwendungen nach § 536a II ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, so dass die dortige Regelung abschließend ist. Deshalb gewährt § 536a I keinen Ersatz der Mängelbeseitigungsaufwendungen an der Mietsache selbst (BGH NJW 08, 1216 [BGH 16.01.2008 - VIII ZR 222/06] aE). Zur Anwendbarkeit von § 254s Rn 8.

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