Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.492,56 nebst 4 % Zinsen seit 23.01.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit durch Stellung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag. Die Klägerin ist Geschäftsführerin und zu 90 % Gesellschafterin der Firma … GmbH. Sie und ihr Ehemann, der Zeuge … buchten bei der Beklagten eine Reise von 30.07. bis 13.08.2001 in einem Doppelzimmer mit Vollpension im Club … in Djerba, Tunesien zu einem Reisepreis von EUR 3.209,89. Wegen der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung der Beklagten (Bl. 9 d.A.) verwiesen. Das Hotelgrundstück und -gebäude des Club …, gehörte einer tunesischen Aktiengesellschaft. Der Club wurde nicht von der Beklagten betrieben; vielmehr war der Hotelmanager, der Zeuge … bei der Fa. … in der Schweiz angestellt.

Die Klägerin und ihr Ehemann landeten um 17:45 Uhr auf der Insel Djerba, nahmen am Flughafen ihr Gepäck in Empfang, wurden zum Club … transportiert, checkten dort an der Rezeption ein und erhielten ihr Zimmer zugeteilt. Danach ging die Klägerin mit ihrem Ehemann von der Rezeption im 1. OG durch den Lobbybereich in einen kleinen Innenhof im EG in Richtung des ihnen zugeteilten Zimmers. Insoweit wird auf den von der Klägerin vorgelegten Lageplan (Bl. 10 d.A.) verwiesen. Dort ist mit der Ziffer 19 die Rezeption markiert, vor der der streitgegenständliche Innenhof liegt; davor ist mit der Ziffer 18 der abends hell beleuchtete Poolbereich markiert. Die Klägerin wollte in Richtung des mit der Ziffer 23 markierten langen Säulengangs gehen. Der nicht direkt beleuchtete Innenhof war seitlich von Säulengängen begrenzt, die beleuchtet waren. In der Mitte des Innenhofes befand sich ein Brunnen, der mit einem 20–30 cm hohen Rand umgeben war. Wegen defekter Wasserleitungen war der Brunnen abgestellt und dadurch nicht akustisch (durch Plätschern) wahrnehmbar. Die Hotelleitung wollte ihn für den Rest der Saison mit Kies verfüllen und als Blumenbeet gestalten, um ihn nach Saisonende zu reparieren. Zwischen dem Brunnen und den Säulengängen befanden sich einige Tische und Stühle. Auf die von der Klägerin vorgelegte Fotografie (Bl. 11 d.A.) wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin wollte den Innenhof durchqueren und begegnete dort einer Animateurin, mit der sie einige Worte wechselte. Im Weitergehen stolperte sie über den Rand des Brunnens und fiel hinein. Dabei brach sie sich die 8. und 9. Rippe; insofern wird auf den Arztbericht der … Diakonie vom 14.08.2001 (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Für das Röntgen in Djerba musste die Klägerin 140 Dinar und für die chirurgische Versorgung vor Ort weitere 120 Dinar aufwenden; auf die Belege (Bl. 13 f. d.A.) wird verwiesen. Bei einem Wechselkurs von 1 Dinar = 1,60 DM sind das Aufwendungen i.H.v. EUR 212,70 aufwenden; geltend gemacht werden jedoch nur DM 412,00 = EUR 210,65. Wegen der schmerzhaften Verletzung brachen die Klägerin und ihr Ehemann den Urlaub ab und flogen am 03.08.2001 nach Hause. Wegen der anschließenden Behandlung und Verletzungsfolgen wird auf die Angaben in der Klageschrift vom 20.12.2001 (Bl. 5 d.A.) verwiesen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge … trat seine Ansprüche gegen die Beklagte am 03.12.2001 an die Klägerin ab; auf die Abtretungserklärung (Bl. 16 d.A.) wird verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Innenhof zwischen 20:30 und 21:00 Uhr durchquert, als es bereits vollkommen dunkel gewesen sei. Von der Rezeption und von den schwach beleuchteten seitlichen Säulengängen sei nicht genug Licht in den Innenhof gefallen, als dass sie den Brunnen habe sehen können. Sie habe den schmalen Durchgang zwischen den im Innenhof aufgestellten Tischen und Stühlen und dem sternförmigen Brunnen benutzen müssen. Sie ist der Auffassung, der Clubmanager in Djerba hätte den stillgelegten Brunnen absperren, kenntlich machen oder beleuchten müssen und habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte hafte – ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Situation – für die Pflichtverletzung des Clubmanagers als ihres Verrichtungsgehilfen.

Zur Ergänzung des klägerischen Vorbringen wird auf die Klageschrift vom 20.12.2001 (Bl. 1 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 25.03.2002 (Bl. 29 ff. d.A.), vom 28.06.2002 (Bl. 43 ff. d.A.), vom 06.08.2002 (Bl. 56 ff. d.A.), vom 29.08.2002 (Bl. 61 ff. d.A.),...

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