Rn 1

Die Art 5 u 6 VerbrKrR 2008 umsetzende, halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift führt für alle Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 I) u -vermittlungsverträge (§ 655a) vorvertragliche Informationspflichten ein. Der Umfang der Pflichten ist zu kritisieren (Zapf ZEuP 16, 656, 672 ff); der Darlehensnehmer droht durch die Masse an zT unwichtigen Informationen den Blick für das Wesentliche zu verlieren. Die nähere Ausgestaltung der Informationspflichten ergibt sich nach I aus Art 247 EGBGB. Unterrichtungsadressat ist nur der Darlehensnehmer, nicht ein nur Mithaftender (Staud/Kessal-Wulf Rz 3, 5). Für die Unterrichtungspflichten unterscheidet Art 247 EGBGB zwischen Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Art 247 §§ 1, 5 II EGBGB), Allgemein-Verbraucherdarlehen (Art 247 §§ 2, 3, 4, 5 I EGBGB), Überziehungskrediten (§§ 504, 505; Art 247 §§ 10, 16, 17 EGBGB), Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr 1; Art 247 § 11 EGBGB), verbundenen Verträge (§ 358; Art 247 § 12 EGBGB), Finanzierungshilfen (§ 506; Art 247 § 12 EGBGB) u Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Art 247 § 18 EGBGB); Besonderheiten gelten bei Förderimmobiliardarlehen (IV), Verträgen mit Zusatzleistungen (Art 247 § 8 EGBGB) u bei der Einschaltung von Darlehensvermittlern (Art 247 § 13 EGBGB). Die vorgenannten Informationspflichten bestehen neben denen aus § 312d iVm Art 246b EGBGB.

 

Rn 2

Zwischen Darlehensgeber u -nehmer besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSv § 311 II, bei (vom Darlehensnehmer zu beweisender) Pflichtverletzung kommen Ansprüche aus § 280 I in Betracht (Ady WM 09, 1305, 1309). Nach EuGH ZIP 15, 65, Rz 27 f trägt der Darlehensgeber die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten; dies widerspricht der Grundregel des § 280 I.

I. Form und Zeitpunkt der Unterrichtung.

 

Rn 3

Die Form ist in I nicht vorschrieben, sondern folgt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen aus IV u Art 247 § 1 I–III EGBGB u für Allgemein-Verbraucherdarlehen aus Art 247 § 2 I–IV

1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

 

Rn 4

Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer zunächst formlos, ggf auch mündlich, mitteilen, welche Informationen u Nachweise, zB Gehaltsnachweise, Konto- u Grundbuchauszüge, innerhalb welchen Zeitraums für die zwingend erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505d) beizubringen sind (Art 247 § 1 I).

 

Rn 5

Nach Erhalt, nicht erst nach einer positiven Kreditentscheidung, hat der Darlehensgeber unverzüglich (§ 121 I 1) u rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen in Textform (§ 126b) zu übermitteln (Art 14 I WImmoKrRL; Art 247 § 1 II 1 EGBGB). Der Darlehensnehmer soll u muss ausreichend Gelegenheit haben, die Informationen in Abwesenheit des Darlehensgebers, dh von diesem räumlich getrennt, zu prüfen u mit anderen Darlehensangeboten zu vergleichen (Wittig/Wittig ZinsO 09, 633, 636; Buck-Heeb BKR 14, 221, 225), um eine tragfähige Grundlage für seine Vertragsentscheidung zu haben.

 

Rn 6

Nach Art 247 § 1 II 2–5 EGBGB hat der Darlehensgeber für die Unterrichtung zwingend das ausgefüllte ESIS-Merkblatt gem Anl 6 zum EGBGB zu verwenden u grds jedem in Textform (§ 126b) zu erstellenden Vertragsangebot beizufügen. Für Vertragsanträge (§ 145) gilt das Schriftformerfordernis des § 492 I 1. Mit Übermittlung des ordnungsgemäß (insb vollständig u zutr) ausgefüllten ESIS-Merkblatts gelten auch die Anforderungen des § 312d II unwiderleglich als erfüllt (Art 247 § 1 II 6 EGBGB). Eine unvollständige Unterrichtung hindert das Ablaufen der Widerrufsfrist nicht (Hölldampf WM 18, 114).

 

Rn 7

Gibt der Darlehensgeber aufgrund nationalen Rechts o freiwillig weitere vorvertragliche Informationen, so muss dies, um die Vergleichbarkeit von Vertragsangeboten nicht zu beeinträchtigen, in einem gesonderten Dokument, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt werden kann, geschehen; dabei ist deutlich gestaltet darauf hinzuweisen, wenn Forderungen aus Immobiliardarlehen ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abgetreten o das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen werden können (Art 247 § 1 III 2 EGBGB). Wenn der Darlehensgeber den Darlehensvertrag nicht abschließen will, muss er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen (Art 247 § 1 IV EGBGB).

2. Allgemein-Verbraucherdarlehen.

 

Rn 8

Nach Art 247 § 2 I EGBGB hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in Textform (§ 126b) rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung gem Art 247 §§ 3–5 EGBGB zu unterrichten. Dabei ist grds die Europäische Standardinformation gem Muster Anl 4 zum EGBGB zu verwenden (Art 247 § 2 II EGBGB). Kann diese Form wegen des vom Verbraucher gewählten (Fern-)Kommunikationsmittels, zB Telefon, nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung unverzüglich nachzuholen (Art 247 § 5 I 1 EGBGB).

 

Rn 9

Bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr 1) u kurzfristigen eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten (§ 504 II) ist die Verwendung der Musterinformation Anl 5 zum EGBGB fakultativ (Art 247 § 2 III EGBGB), aber empfehlenswert. Denn die Unterrichtungspflicht nach § 491a I u die Anforderungen des § 312d II gelten bei ordnungsgemäß ausgefüllter Musterinformat...

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