Rn 2

Die Definition des Sachmangels gilt primär für den Sachkauf. Auf Rechte, die ein Recht zum Besitz gewähren, ist sie anwendbar für die Sache (§ 453 III, s § 453 Rn 10), auf sonstige Gegenstände (ausgenommen Software) iSd § 453 I, soweit sie Sachmängel haben können (§ 453 Rn 8, 1533). Die Neuregelung des Sachmangelbegriffs ist nur für Vertragsschlüsse ab dem 1.1.22 maßgeblich, für alle Kaufverträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt die alte Rechtslage fort. S insoweit die Kommentierung zur 16. Aufl.

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