Rn 13

Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (III 1). Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis eigener Art, auf das die §§ 280 ff zur Anwendung kommen (§ 361 Rn 5). Gibt es mehrere Widerrufsberechtigte, so löst der Widerruf – auch nur eines einzelnen (§ 139) – ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis im Verhältnis zu sämtlichen Parteien aus (BGHZ 212, 207 Rz 22; BGH WM 17, 2251 Rz 27); dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Bereicherungsansprüche (ZIP 18, 1722 Rz 23). III 1 gilt als allgemeine Regelung für sämtliche Widerrufsrechte. Sondervorschriften sind jedoch in den §§ 357 ff enthalten (vgl dazu im Einzelnen § 357 Rn 7 ff und 11 ff, § 357b Rn 2, § 357c Rn 1 f, § 357d Rn 7 ff sowie § 357e Rn 2 ff). Besteht für die Rückgewähr eine Höchstfrist (wie in § 357 I und § 357b I, ist diese einzuhalten. Diese Frist beginnt, zurückgehend auf Art 14 I VRRL, für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung (III 2). Der Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren (III 3). Der Verbraucher kann die Ware hierbei auch an eine vom Unternehmer ermächtigte Person zurückgewähren, zB ein vom Unternehmer eingeschaltetes Logistikunternehmen (BTDrs 17/12637, 60). Dies geht zurück auf Art 14 I 1 VRRL. Zur Rückabwicklung bei Gesellschaftsbeteiligungen § 361 Rn 7.

 

Rn 14

Verzug tritt ohne Mahnung ein (§ 286 II Nr 2). In diesem Fall können wechselseitige Schadensersatzpflichten entstehen (§§ 280 I, II, 286). § 361 I steht Ansprüchen des Unternehmens gegen den Verbraucher nicht entgegen: Die Sperre betrifft nur den Regelungsbereich der §§ 355 ff, nicht aber außerhalb liegende Verpflichtungen. Art 3 V iVm ErwGr 48 VRRL lässt diesbezüglich ausdrücklich die Anwendung des allgemeinen Vertragsrechts zu.

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