Gesetzestext

 

(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.

(2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.

 

Rn 1

Die Norm entspricht in I § 485a II BGB aF. Sie dient der Umsetzung von Art 8 II TzWrRL und ist nicht abdingbar (§ 361 II 1). II wurde durch das VRRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 2) neu geschaffen. Für Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (§§ 481–481b) wird abweichend von § 357 angeordnet, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen hat (I 1) und sämtliche Vertragskosten ihm durch den Unternehmer zu erstatten sind (I 2). Auch eine Entwertung dieser Bestimmungen dadurch, dass der Unternehmer eine Vergütung für geleistete Dienste oder die Nutzung von Wohngebäuden stellt, ist ausgeschlossen (I 3).

 

Rn 2

Durch II soll die bisher bestehende Rechtslage nicht verändert werden (BTDrs 17/13951, 67); die Regelung war erforderlich, weil die §§ 355 ff anders als bisher die Wertersatzpflicht von Verbrauchern abschließend regeln. Eine Wertersatzpflicht soll bei den in den §§ 481–481b genannten Verträgen nur im Falle einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft bestehen. Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung geführt.

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