Rn 2

Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Rn 13). Für Verträge über Finanzdienstleistungen enthält § 357b I zusätzlich die Höchstfrist von 30 Tagen. Fristbeginn: § 355 III 2.

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