Rn 2

Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs unverzüglich (§ 121 I 1) zurückzugewähren; es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis eigener Art (§ 355 Rn 13). Eine Höchstfrist ist anders als in § 357 I nicht vorgesehen. Da sich die Rückerstattung der Bauleistungen beim Verbraucherbauvertrag oft schwierig gestaltet, weil der vom Verbraucher empfangene Wertzuwachs nicht in natura herausgegeben werden kann (der RegE nennt beispielhaft den Aushub der Baugrube, das Betonieren von Fundamenten oder die Errichtung eines Dachstuhls, BRDrs 123/16, 38), ordnet S 1 einen Wertausgleich an. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die verschuldensunabhängig ausgestaltet ist und weitere Anspruchsgrundlagen verdrängt (§ 361 I; Lenkeit BauR 17, 454, 467 f).

 

Rn 3

Wo die Rückgewähr möglich ist, wie etwa bei noch nicht eingebautem Baumaterial, greift hingegen § 355 III. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, bereits verbaute Materialien ggf zu demontieren, sofern dies ohne Zerstörung oder wesentlichen Wertverlust möglich ist. Da der Wertersatzanspruch den Verbraucher regelmäßig stärker belastet als die Duldung der Rücknahme, sollte er auf echte Unmöglichkeitsfälle beschränkt bleiben (Lenkeit BauR 17, 615, 622; BeckOGK/Reiter Rz 8).

 

Rn 4

Die Wertersatzpflicht nach S 1 ist – anders als nach § 357a II 1 – nicht von einem ausdrücklichen Verlangen des Verbrauchers vom Unternehmer abhängig, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginne (Grüneberg/Grüneberg Rz 2).

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