Rn 7

S 1 und 3 verweisen hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 357 I–IV und VI, so dass grds ein Gleichlauf zu den Rechtsfolgen des Widerrufs von Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, hergestellt wird.

 

Rn 8

Zu beachten ist, dass auf § 357 V, § 357a II und III nicht verwiesen wird. Dass § 357a II und III von dem Verweis in 1 und 3 nicht umfasst sind, erklärt sich damit, dass Ratenlieferungsverträge nur körperliche Sachen umfassen, § 357a II und III sich jedoch auf Verträge über Dienstleistungen bzw über die Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, beziehen. Ein Verweis auf § 357 V ist deshalb entbehrlich, da S 2 eine § 357 V entsprechende Vorschrift (s dazu Rn 10) und § 357 VII eine Regelung speziell für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, enthält.

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