Rn 10

Nach 2 hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. Dies entspricht der bei Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, geltenden Rechtslage (vgl § 357 VI 1, 2). Die Gesetzestechnik des 1 und 2 verwundert auf den ersten Blick. Danach erscheint ein Verweis in 1 auch auf § 357 VI 1, 2 naheliegender als die nun in 2 bestehende eigenständige Regelung der Rücksendungskosten für sonstige Ratenlieferungsverträge. Die Gesetzesbegründung erklärt die eigenständige Regelung in 2 damit, dass eine Verweisung in 1 auf § 357 VI 1, 2 nicht hinreichend klar hätte formuliert werden können (vgl BTDrs 17/13951, 67). Angesprochen ist damit, dass 2, anders als § 357 VI 1, keinen Verweis auf die Informationspflichten des EGBGB enthält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge