Gesetzestext

 

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.

(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt § 355; sie dient der Umsetzung von Art 7 FernabsFinDienstlRL und Art 14 III lit b VerbrKrRL 2008 und enthält eine abschließende Sonderregelung für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die §§ 346 ff kommen nicht zur Anwendung; § 361 I sperrt weitergehende Ansprüche gegen den Verbraucher. Durch das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) wurde III 2 dahin geändert, dass die Vorschrift nunmehr für alle Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) gilt. Zur Rückabwicklung in Altfällen EuGH 4.6.20, C-301/18 – Leonhard, ECLI:EU:C:2020:427; Lühmann/Latta NJW 17, 2071. Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung sowie zu einer redaktionellen Folgeänderung geführt.

B. Rückabwicklungsfrist, I.

 

Rn 2

Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Rn 13). Für Verträge über Finanzdienstleistungen enthält § 357b I zusätzlich die Höchstfrist von 30 Tagen. Fristbeginn: § 355 III 2.

C. Wertersatz bei Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen, II.

 

Rn 3

Die Regelung gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers steht nach II 1 unter einer zweifachen Bedingung: Der Verbraucher muss auf diese Rechtsfolge vor Vertragsschluss hingewiesen worden sein (Nr 1), und er muss ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt (Nr 2). Letzteres setzt voraus, dass der Hinweis nach Nr 1 bereits erfolgt ist (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Der Umfang der Wertersatzpflicht richtet sich nach § 357 (s dort Rn 16 ff).

 

Rn 4

Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen (zum Begriff näher § 506) enthält II 2, 3 eine weitere Sonderregelung. II 2 ordnet für solche Verträge, die unter die Bereichsausnahme des § 506 IV fallen (§ 506 Rn 1), die Geltung von § 357 V–VII und § 357a I, II an. Wertersatz ist für die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (§ 312f III, dort Rn 14) nach II 3 unter den in Rn 3 genannten Voraussetzungen zu leisten. Das Schicksal der Gegenleistung regelt III 4.

 

Rn 5

II 4 legt fest, dass die vertraglich bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Liegt der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist nach II 5 der Marktpreis anzusetzen....

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