Rn 6

I enthält keine Sperre für Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer (vgl dazu BGHZ 174, 290 Tz 9 ff mit Anm Gsell NJW 08, 912: Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Rücktritt oder Widerruf). Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Vollharmonisierung (Art 4 VRRL), dass grds auch weitergehende Ansprüche des Verbrauchers insoweit ausgeschlossen sind, als sie sich innerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der VRRL bewegen. Diese befasst sich mit der widerrufsbedingten Rückabwicklung selbst, nicht jedoch mit den Rechtsfolgen ihrer nicht pflichtgemäßen Durchführung: Hierfür kann nach ErwGr 48 VRRL mitgliedstaatliches Vertragsrecht zur Anwendung gelangen. Damit können über eine analoge Anwendung von § 347 II Verwendungsersatzansprüche des Verbrauchers begründet werden (Schwab JZ 15, 644, 651; zust Grüneberg/Grüneberg Rz 1; Förderer aaO 65 ff).

 

Rn 7

Nicht ausgeschlossen sind insb auch Schadensersatzansprüche des Verbrauchers aus cic wegen unzureichender Belehrung über die Chancen und Risiken bei Einlagen als stiller Gesellschafter (BGH WM 16, 1831 Rz 21). Hier werden zwar grds die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (vgl § 705 Rn 17 f) angewendet. Nach EuGH 15.4.10, C-215/08 – Friz/von der Heyden, NJW 10, 1511; BGHZ 186, 167; ZIP 10, 1689 war die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft mit der (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) HausTWRL vereinbar, auch wenn der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen musste (BGH WM 18, 709 Rz 52; s zuvor bereits Habersack ZIP 10, 775; Armbrüster EuZW 10, 614; Kindler/Libbertz NZG 10, 603; ausf Gerbaulet, Der Widerruf des Haustürbeitritts zu einer Fondsgesellschaft 15, 224 ff). Doch konnte der getäuschte Gesellschafter als Schadensersatz verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen. Dieser Anspruch richtete sich dann auch auf Rückgewähr der geleisteten Einlagen (BGH ZIP 04, 1706; NJW 05, 1784, 1786 ff). Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der vollharmonisierenden VRRL, da diesbezüglich eine Regelungslücke vorliegt und demnach keine Sperrwirkung besteht (Schwab JZ 15, 644, 652 f; Förderer aaO 65).

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