Rn 7

Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen nach Erklärung des Widerrufs unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Rn 13). Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge enthält § 357 I zusätzlich die Höchstfrist von 14 Tagen (vgl Art 13 I, 14 I VRRL). Für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt § 357b I (30 Tage). Fristbeginn: § 355 III 2. Nach § 286 II Nr 2 tritt Verzug ein. § 288 V gilt nicht, da der Rückzahlungsanspruch keine Entgeltforderung ist (Korch NJW 15, 2212).

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