Rn 6

Nach Annahme des Amtes (die auch ein Vereinsmitglied ablehnen kann, Ddorf NZG 16, 698) erlangt die bestellte Person die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, dessen Befugnisse sich nach dem Beschl des AG richten und das einschließlich etwaiger Beschränkungen der Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen ist (§§ 64, 67 II, 68, 70). Aus Gründen der Effizienz und Verhältnismäßigkeit kann sich das AG über die sonstige Zusammensetzung des Vorstands hinwegsetzen und zB auch bei einem mehrgliedrigen Vorstand mit Gesamtvertretung lediglich ein Vorstandsmitglied mit voller Vorstandskompetenz bestellen (BayOLGZ 98, 179, 185; aA Schleswig FGPrax 13, 127). Fordert die Satzung bestimmte Qualifikationen des Vorstandsmitglieds, muss das bei der Bestellung berücksichtigt werden (KG Rpfleger 12, 634 f [KG Berlin 29.03.2012 - 25 W 102/11]).

 

Rn 7

Der Notvorstand hat jedenfalls einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 27 III, 670, wenn er iRs Berufs oder Gewerbes tätig wird, auch einen Vergütungsanspruch entspr der Wertung der §§ 1808 III, 1875 II (zB Rechtsanwalt). Soweit nach den Umständen keine ehrenamtliche Tätigkeit erwartet werden kann, hat der Notvorstand einen Vergütungsanspruch nach §§ 675, 611, 612 I (BGH WM 59, 598, 600). Die fehlende Ehrenamtlichkeit und die Vergütung ergeben sich im Zweifel daraus, wie der bisherige Vorstand behandelt wurde (s auch § 27 III 2). Die Ansprüche richten sich gegen den Verein, nicht gegen den Staat oder einen sonstigen Beteiligten. Streitigkeiten über die Vergütung gehören nach hM vor das Prozessgericht (BayObLG NJW-RR 88, 1500 [OLG Düsseldorf 11.04.1988 - 19 W 32/86]; Grüneberg/Ellenberger Rz 9), allerdings spricht die Einfachheit und der Sachzusammenhang für die Zuständigkeit des Registergerichts, zumal dessen Entscheidung der Beschwerde unterliegt (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 301).

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