Leitsatz (amtlich)

1. Das Registergericht entscheidet nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung der Beteiligten gem. §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG über die Kosten. Eine analoge Anwendung von § 91a ZPO kommt nicht in Betracht.

2. Gegen die Bestellung eines Notvorstandes gem. § 29 BGB ist auch ein einfaches Vereinsmitglied beschwerdebefugt.

3. Zu den Voraussetzungen der Rücknahme einer Austrittserklärung durch ein Vereinsmitglied.

4. Auch ein gerichtlich bestellter Notvorstand muss die durch die Satzung für ein Vorstandsmitglied vorgesehene Qualifikation erfüllen.

5. Die Bestellung des Angehörigen eines von zwei einander feindlich gegenüberstehenden Vereins-Lagern zum Notvorstand des Vereins durch das Registergericht ist ermessensfehlerhaft.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 21.11.2011; Aktenzeichen 95 VR 5080 B)

 

Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1., 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner.

2. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Beteiligte zu 1. ist mit 20 Deutschen Meisterschaften Rekordhalter des Deutschen Eishockey- Bundes. In seiner Satzung - in der Fassung vom 28.10.2010 - ist u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) Aktiven Mitgliedern

(...) d) Passiven Mitgliedern

(...) § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. (...) (...) 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) bis d) (...) 5. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

(...) § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. + 2. (...) 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen aktiven Mitglieder des Vereins gem. § 3a.

4. (...) § 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) bis f) (...) (...) 3. Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassenwart

4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (...)."

Dem Vorstand gehörten - spätestens seit der Mitgliederversammlung vom 26.5.2011 - an: der Beteiligte zu 2. als erster Vorsitzender und die Beteiligte zu 3. als Kassenwartin an. Offenbar aufgrund tief gehender Meinungsverschiedenheiten erklärte der Beteiligte zu 2. mit an die Vereinsmitglieder gerichtetem persönlichem Brief vom 31.8.2011 (Bd. V Bl. 104) u.a.:

"Nach reiflicher Überlegung habe ich mich dazu entschlossen, noch vor der nächsten Mitgliederversammlung von meinem Ehrenamt als erster Vorsitzender des Berliner Schlittschuh-Clubs zurückzutreten".

Mit Schreiben vom 27.9.2011 kündigte der Beteiligte zu 2. seine Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. Die Kündigung wurde vom Beteiligten zu 1. am 28.9.2011 bestätigt, wie der Beteiligte zu 2. selbst mit Schreiben vom 15.12.2011 mitteilt, mit dem er seine "schriftliche Kündigung vom 27.9.2011 zurück" nahm (Bl. V 246).

Am 18.10.2011 fand die Jahreshauptversammlung des Beteiligten zu 1. statt. Zu dieser eingeladen hatten die Beteiligte zu 3. und der 2. Vorsitzende H... Versammlungsleiter war der Beteiligte zu 2. Zu Beginn der Versammlung wurde die Ordnungsgemäßheit der Ladung festgestellt. Unter TOP 7 wurde der Antrag auf Abwahl des ersten Vorsitzenden bei 17 Ja- und 47 Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen abgelehnt (Bl. V 89). Im Protokoll heißt es weiter:

"Danach erklärt ...N.seinen Rücktritt vom Amt des 1. Vorsitzenden für den Fall, dass ein neuer 1. Vorsitzender gewählt wird. ...N.schlägt für das Amt des

1. Vorsitzenden Herr ...G.vor.

Herr Dr. D...schlägt für das Amt des 1. Vorsitzenden ...K...vor.

(...) Herr D. fragt Herrn G.wie sein Mitgliedsstatus ist. Die Kassenwartin bestätigt, dass Herr G.passives Mitglied ist und somit laut Satzung nicht gewählt werden kann, da er die Voraussetzungen laut Satzung nicht erfüllt."

Bei der Abstimmung entfielen auf Herrn G.23 Stimmen, auf den Beteiligten zu 5. 38 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Der Beteiligte zu 2. verkündete dieses Ergebnis erklärte aber zugleich, die Wahl könne nicht gültig sein, da 92 Stimmberechtigte anwesend sein müssten.

Mit Datum vom 24.10.2011 (Bl. V 72) meldeten der Notar P...den ersten Vorsitzenden K., den zweiten Vorsitzenden Dr. D.und die Kassenwartin D.sowie das Ausscheiden der Herren N.und H.zur Eintragung in das Vereinsregister an. Dies wiederholte Rechtsanwältin B...mit Schriftsatz vom 14.11.2011 (Bl. V 120) unter Bezug auf die während der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 9.11.2011 (Bl. V 130) erneut durchgeführten Vorstandswahlen. Da zwischenzeitlich der Beteiligte zu 2. die Vorstandswahl vom 18.10.2011 für ungültig hielt, setzte das AG Charlottenburg mit Beschlus...

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