Rn 2

Vielfach wird für § 2301 I vorausgesetzt, dass die Schenkungserklärung wirksam angenommen worden ist (Hamm FamRZ 89, 669, 673; Grünewald/Weidlich Rz 5; Staud/Kanzleiter Rz 5, 9). Das Schenkungsversprechen ist dann Teil eines einseitig verpflichtenden Vertrags, durch den der Schenker einem anderen unentgeltlich eine Leistung verspricht. Fehlt es an der Annahme, könne das Angebot bei Einhaltung der Testamentsform ggf in ein Testament umgedeutet (§ 140) werden. Da § 2301 nicht nur auf die Normen zum Erbvertrag, sondern auch auf das Testamentsrecht verweist (Rn 8), ist als Schenkungsversprechen auch das nur einseitige, empfangsbedürftige Schenkungsangebot zu verstehen (NK/Müßig Rz 12; MüKo/Musielak Rz 5; Harder 106 f, 110 f). S.a. Rn 8. Jedenfalls ist entweder die Testierfähigkeit (§ 2229) oder Geschäftsfähigkeit (§ 2275 I) des Schenkers erforderlich (BGH MDR 20, 106 [BGH 02.10.2019 - XII ZB 164/19] Rz 10).

 

Rn 3

§ 2301 gilt nicht für entgeltliche Verträge (BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]). Unentgeltlich ist eine versprochene Zuwendung, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht (BGH NJW 82, 436; DNotZ 93, 521, 522 [BGH 17.06.1992 - XII ZR 145/91]). IdR wird ein Zuwendungsversprechen an einen langjährigen Lebenspartner keine vereinbarte Gegenleistung für Dienste darstellen (Ddorf OLGZ 78, 323, 324). Die Zuwendung ist nicht unentgeltlich, wenn für Dienstleistungen bis zum Tod des Empfängers eine Geldsumme versprochen wird (RG JW 20, 139; R/B/M/Reimann Rz 11), wenn gemeinsam ein Oder-Konto eingerichtet wird, da die Ausgleichspflicht nach § 430 ggü den Erben besteht (BGH NJW 76, 807 [KG Berlin 03.11.1975 - 12 U 1269/75]; R/B/M/Reimann Rz 12), idR wenn gesellschaftliche Nachfolgeklauseln den Abfindungsanspruch der Erben wechselseitig ausschließen, da sie im Zusammenhang mit allen anderen Gegebenheiten des Gesellschaftsvertrags gesehen werden müssen (§ 2325 Rn 17 f; NK/Müßig Rz 7 Damrau/Riedel/Lenz § 2325 Rz 39 ff); zur Steuerbarkeit s § 3 I Nr 2 2, 3 ErbStG. Gemischte Schenkungen (§ 516 Rn 26) unterfallen § 2301, wenn die Unentgeltlichkeit und damit der Schenkungscharakter überwiegt (BGH NJW 72, 247, 248 [BGH 03.12.1971 - V ZR 134/69]; 81, 1956 [BGH 26.03.1981 - IVa ZR 154/80]; aA Olzen 96 ff: stets analoge Anwendung).

 

Rn 4

Die sofort vollzogene Schenkung (§ 516 Rn 1, ›Handschenkung‹) ist kein Schenkungsversprechen.

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