Gesetzestext

 

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt als Gegenstück zu § 426 I den Ausgleich unter den Gesamtgläubigern. Eine Ausgleichspflicht besteht jedoch nur dann, wenn ein Gesamtgläubiger mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht, es sei denn, die Restforderung ist nicht durchsetzbar.

B. Ausgleich nach Maßgabe der Anteile.

 

Rn 2

Die in § 430 vorgesehene Verteilung nach Köpfen ist eine bloße Hilfsregel, die nur dann gilt, wenn sich aus G oder Vertrag nichts anderes ergibt. Darlegungs- u beweispflichtig für Abweichungen von der Kopfteilvermutung ist derjenige, der sich darauf beruft (BGH NJW 90, 705 [BGH 29.11.1989 - IVb ZR 4/89]; BFH NJW 12, 1837, 1839 [BFH 23.11.2011 - II R 33/10]; München ZEV 16, 500 [OLG München 06.04.2016 - 20 U 3830/15]).

 

Rn 3

Einen Ausschluss der Ausgleichspflicht sieht § 2151 III 3 vor, gem § 117a SGB X hat der Ausgleich zwischen mehreren Sozialversicherungsträgern nach dem Verhältnis der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

 

Rn 4

Bei Ehepartnern ist regelmäßig von einem zumindest konkludenten Verzicht auf den Ausgleich auszugehen, dieser erfasst aber nicht Entnahmen vom gemeinschaftlichen Konto (Oder-Konto) zu familienfremden Zwecken (Ddorf NJW-RR 99, 1090; Saarbr BKR 03, 263) u nach der Trennung (BGH NJW 90, 705), dann vielmehr Ausgleich im Zweifel zur Hälfte (BGH NJW 90, 705; 00, 2347; Brandbg FamRZ 22, 857; Bremen NJW 14, 2129; Hamm NZFam 17, 1109; Köln WM 00, 2485; München ZEV 16, 500; Saarbr BKR 03, 263; für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft Celle FamRZ 82, 63). Bei einem Oder-Depot besteht keine Vermutung für hälftiges Eigentum der Ehegatten (BGH NJW 97, 1434; Frankf NJW-RR 05, 87; Hamm NJW-RR 90, 708; Köln WM 00, 2485).

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