Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gestattet ein Grundstückseigentümer jemandem, auf seinem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, und verspricht formlos, ihm Wohnungseigentum an dem fertiggestellten Gebäude zu übertragen, so kann die Erfüllung dieses Versprechens eine gemischte Schenkung sein, bei der nur der Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich zugewendet wird.
2. In einem solchen Fall ist beim Zugewinnausgleich nur die Zuwendung des Miteigentumsanteils Schenkung iSd BGB § 1374 Abs 2.
Normenkette
BGB § 516 Abs. 1, § 1374 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.05.1991; Aktenzeichen 3 UF 12/91) |
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.11.1990; Aktenzeichen 35 F 11118/90) |
Fundstellen
Haufe-Index 542448 |
NJW 1992, 2566 |
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