Abgrenzung schwierig

Gestattet ein Grundstückseigentümer jemandem auf seinem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten und verspricht formlos, ihm Wohnungseigentum an dem fertiggestellten Gebäude zu übertragen, kann die Erfüllung dieses Versprechens eine gemischte Schenkung sein, bei der nur der Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich zugewendet wird. In einem solchen Fall ist beim Zugewinnausgleich nur die Zuwendung des Miteigentumsanteils Schenkung i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB.[1]

Unter Wert erworbene GmbH-Anteile

Ergibt sich bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäfts selbst.[2] Solche Dritte sind etwa Pflichtteilsberechtigte oder Sozialhilfeträger, die ohne die Beweiserleichterung ihre Rechte nicht effektiv wahrnehmen könnten.

[1] BGH, Urteil v. 17.6.1992, XII ZR 145/91, NJW 1992 S. 2566; zur Berücksichtigung von Zuschüssen der Schwiegereltern zur Hausfinanzierung vgl. BGH, Urteil v. 12.4.1995, XII ZR 58/94, NJW 1995 S. 1889; vgl. ferner OLG München, Urteil v. 1.8.2002, 16 UF 1748/00, FamRZ 2003 S. 312 mit Anm. Schröder.

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