Rz. 7

Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[28] Der "erweiterte Erblasserbegriff", dem zufolge i.R.d. Ausgleichung neben Zuwendungen des längstlebenden Elternteils auch solche des Vorverstorbenen berücksichtigt werden können, § 2052 BGB,[29] gilt hier ausdrücklich nicht.[30] Daraus folgt gleichzeitig, dass bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs von Abkömmlingen jeweils differenziert werden muss, wie sich die erbrechtliche Situation im Übrigen darstellt, insbesondere ob der andere Elternteil – soweit dieser gleichzeitig der Ehegatte des Erblassers ist – noch lebt und mit welcher Quote er gesetzlich erbt (die Entscheidung für die güterrechtliche Lösung bei Zugewinnehegatten ist ebenfalls zu berücksichtigen). Wird eine Zuwendung von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeführt, sind grundsätzlich zwei (getrennte) Schenkungen anzunehmen, im Zweifel – also wenn keine abweichenden Vereinbarungen bestehen oder die Vermögensverhältnisse zu einer anderen Beurteilung zwingen – ist davon auszugehen, dass beide Elternteile jeweils den hälftigen Wert zugewendet haben.[31]

[28] BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 152.
[29] Vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 108.
[30] MüKo/Lange, § 2325 Rn 13; ausdrücklich entschieden für die Berücksichtigung von Eigengeschenken i.S.d. § 2327 Abs. 1 BGB, vgl. BGHZ 88, 102 ff. = NJW 1983, 2875; BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 152; vgl. auch Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 18.
[31] OLG Schleswig v. 25.10.2011 – 3 U 112/10, BeckRS 2013, 8631.

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