Rn 1

Während für einseitige Verfügungen Testamentsrecht gilt (§ 2299 II 1), gelten für vertragsmäßige Verfügungen (§§ 1941, 2278 II) die Testamentsvorschriften bzgl Anfall und Erwerb und der Auflageverpflichtung, Inhalt, Bestimmtheit, Auslegung (s aber Vor § 2274 Rn 9) entspr (§§ 1923, 1937–1959, 2064–2077 [zu § 2069 Celle 5.11.12 – 6 W 197/12], 2084, 2086–2193), soweit nicht für den Erbvertrag nach §§ 2274 ff oder seinem Wesen Abweichendes folgt (so § 2298 zu § 2085). Auch wenn der Bedachte als annehmender Teil mitwirkt, gelten die §§ 1942 ff, 2180 zur Annahme und Ausschlagung entspr (Grünewald/Weidlich Rz 1). Nicht anwendbar sind die §§ 2265–2268.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge