Rn 12

Die Vorschrift lässt Hemmung eintreten beim Güteantrag bei durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestellen, dh Gütestellen, die befugt sind, vollstreckbare Vergleiche iSd § 794 I Nr 1 ZPO zu errichten, solchen, die nach § 15a I EGZPO eingerichtet sind, als auch sonstigen Gütestellen, die Streitbeilegung betreiben iSd § 15a III EGZPO. Bei letzteren ist allerdings ein einvernehmlicher Einigungsversuch zur Herbeiführung der Hemmung notwendig, wobei für Verbraucher § 15a III 2 EGZPO zu beachten ist (BGH 17.1.17 – VI ZR 239/15 Rz 13). Im Übrigen begründet es idR keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Ast eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH 25.5.16 – IV ZR 211/15 Rz 17). Die örtliche (BGH NJW-RR 93, 1495, 1496 [BGH 06.07.1993 - VI ZR 306/92]) oder sachliche Unzuständigkeit der Gütestelle hindert die Hemmung nicht. Auch ein Verfahren vor einer anderen in- oder ausländischen Stelle (Industrie- und Handelskammer; Mediator) entfaltet Hemmungswirkung, wenn beide Parteien dort eine Einigung versuchen wollen (MüKo/Grothe Rz 35; einschr Grüneberg/Ellenberger Rz 17); ggf greift schon zuvor § 203. Der Antrag muss (wie bei der Klage, vgl Rn 4) die notwendigen Formerfordernisse erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH 18.6.15 – III ZR 198/14 Rz 21), vom Berechtigten gestellt werden (Rn 3) und der Anspruch hinreichend individualisiert (vgl Rn 9; BGH 12.1.17 – III ZR 289/16; 7.12.16 – IV ZR 238/15 Rz 3; 25.2.16 – III ZB 78/15 Rz 16) sein; dazu kann auf (einzelne) Schriftstücke zurückgegriffen werden, wenn diese im Güteantrag genannt und dem Antrag beigefügt worden sind (BGH 15.10.15 – III ZR 170/14 Rz 17, 21; 28.10.15 – IV ZR 526/14 Rz 24). In Anlageberatungsfällen muss der Antrag regelmäßig die konkrete Anlage, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben, die Beratung mindestens umreißen und das angestrebte Verfahrensziel so umschreiben, dass ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; einer Bezifferung der Forderung bedarf es nicht (BGH NJW 21, 153 [BGH 01.10.2020 - III ZR 60/19] Rz 19). Für den Eintritt der Hemmung reicht die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags (BGH NJW 22, 2923 Rz 28). Eine Zustellung oder sonstige Bekanntgabe ist nicht erforderlich. Eine demnächst erfolgende Bekanntgabe des Antrags (dazu BGH NJW 22, 2923 [BGH 04.05.2022 - VIII ZR 50/20] Rz 33 ff) lässt wie bei der Zustellung der Klage gem § 167 ZPO die Verjährung bereits mit Antragstellung eintreten; eine Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen (Rn 5; BGH NJW 10, 222 [BGH 22.09.2009 - XI ZR 230/08] Rz 14 f, 17, 20). Die Antragstellung allein durch den Schuldner reicht ebenso wie im Falle der negativen Feststellungsklage nicht aus. Eine bewirkte Hemmung erstreckt sich auf den Streitgegenstand insgesamt (BGH 20.8.15 – III ZR 373/14 Rz 20 – dazu Rn 6). Rechtsmissbräuchlich ist ein Antrag, wenn schon vor seiner Einreichung feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken (BGH 28.10.15 – IV ZR 526/14 Rz 34).

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